Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in 
dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen kann, 
oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann 
zum Zweck der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben wer— 
den muß. 
87. 
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, 
der in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche nicht 
orhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Ein— 
angsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem 
#ird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei der Zoll— 
der Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das 
boststück von der Zoll= oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er 
elbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefs 
Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich aus- 
ewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier 
ann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der 
seschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Zoll= und Steuerstelle 
u versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt 
ind dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§ 2 Ziffer 5) kann ohne Zuziehung 
des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden. 
88. 
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnort des Adressaten, ohne dessen Zu— 
ziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs- 
orte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum 
Zweck der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so 
begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort 
als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse), 
oder in Ermangelung eines solchen durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle 
versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der 
zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des Kollo und 
Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wiederverpackung Sorge 
zu tragen, und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung.
	        
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