Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post— 
und die Zoll- oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der 
vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Ver— 
zollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederverpackung 
des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschußweise zu 
berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle 
übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten 
Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstande— 
nen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr 
wieder ein. 
89. 
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in 
welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit 
des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der 
Revision zu verlangen. 
Dies Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden: 
1. wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn 
deshalb das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt; 
2. wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen 
oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung 
bedürfen. 
In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision 
beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten 
der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der 
Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll- 
oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu 
wenden. 
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden, 
wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten 
ergiebt. 
Soweit bezüglich der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine 
Schlußabfertigung vorbehalten ist (§ 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll= oder Steuer- 
stellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Be- 
hörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt 
wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder, falls der 
Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolles.
	        
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