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Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post—
und die Zoll- oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der
vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Ver—
zollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederverpackung
des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschußweise zu
berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle
übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten
Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstande—
nen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr
wieder ein.
89.
Die Poststelle wie die Zoll= oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in
welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit
des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der
Revision zu verlangen.
Dies Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden:
1. wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn
deshalb das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt;
2. wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen
oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung
bedürfen.
In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision
beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten
der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der
Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll-
oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu
wenden.
Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden,
wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten
ergiebt.
Soweit bezüglich der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine
Schlußabfertigung vorbehalten ist (§ 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll= oder Steuer-
stellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Be-
hörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt
wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder, falls der
Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolles.