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zulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zoll—
quittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Attest
über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen
worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der
früheren Revision vorgefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt
dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rück—
sendung zurück.
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche
entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder
nach den bestehenden Postreglements behandelt.
Im Falle sie innerhalb des Zollgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige
Eingangszoll zu entrichten.
II. Abschnitt.
Abfertigung der aus dem Zollgebiet mit den Posten ausgehenden
Gegenstände.
8 13.
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet
mittelst der Posten nach dem Zollauslande versendet werden, so liegt dem Absender ob,
vorher bei der Zollbehörde den Ausgangsgzoll zu entrichten.
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen.
Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des
Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangsgollstelle.
8 14.
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll—
ausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder ein
diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Ab—
sender haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Begleit—
briefe, beziehungsweise der Begleitadresse muß seitens des Absenders vermerkt sein:
„nebst Begleitschein.“
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über
den Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier der Ausgangs-
gollstelle zu.