Anweisung zur Ausführung des Post-Zollregulativs.
1. Zu §2.
Sendungen mit zollpflichtigem Inhalt im Gewicht von 250 g und darüber, soweit
sie nicht zu den im § 2 bezeichneten Sendungen gehören, dürfen in den vom Auslande
eingehenden Brief= und Fahrpostbeuteln oder Brief= und Fahrpostpacketen nicht ver-
packt sein.
Zur Sicherung des Zollinteresses haben die Zoll= und Steuerbeamten sich hin und
wieder unmittelbar nach Ankunft der Briefposten am Bestimmungsorte in das Postamt
zu verfügen und dem Oeffnen der Briefbeutel beizuwohnen. Der Postabfertigungsdienst
darf jedoch dadurch nicht gestört werden.
2. Zu § 3.
Die Revisionsnoten, welche bei dem Fehlen von Inhaltserklärungen ausgefertigt
werden sollen, haben fortan nur den Zweck, neben den Marken von rothem Papier (8 5),
mit welchem die Poststücke zu bekleben sind, die Postbeamten darauf aufmerksam zu
machen, daß es sich um ein vom Auslande eingegangenes Poststück handelt.
Die Verzollung erfolgt stets nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes (8 10).
3. Zu §4.
Alle Zoll= und Steuerstellen ohne Unterschied sind zur selbstständigen schließlichen
Abfertigung der vom Auslande eingegangenen Poststücke, ohne Rücksicht auf deren Gewicht
und die Höhe des Eingangszolles, befugt. Den Bezirks-Oberkontroleuren ist jedoch zur
Pflicht zu machen, sich, soweit es ihre sonstigen dienstlichen Geschäfte gestatten, bei den
Zollabfertigungen zu betheiligen. Auch haben die Oberinspektoren bei ihren Bezirks-
bereisungen die vorgekommenen Abfertigungen, soweit thunlich, nachträglich zu prüfen.
4. Zu S 5.
1. Rücksichtlich der Begleitung der Posten durch Zollbeamte von der Grenze bis
zur Grenzstation bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Ebenso ist auch ferner dafür zu sorgen, daß zur Zeit des Eintreffens einer aus dem
Auslande einfahrenden Post auf der Grenzstation die zur zollamtlichen Abfertigung be-
stimmten Zollbeamten in einer dem Bedürfniß entsprechenden Zahl in den Postlokalen
anwesend sind.
2. Gleich nach Ankunft der Posten beziehungsweise der Eisenbahn-Posttransporte
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