Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Inhaltserklärungen und Revisionsnoten bleiben als Beläge bei dem Post-Ein— 
angskonto, welches nach dem bisher vorgeschriebenen Muster fortzuführen ist. Ebenso 
erbleibt es rücksichtlich der Verrechnung der erhobenen Abgaben bei den bisherigen Be— 
immungen. 
6. Zu § 7. 
Bei den Waarenproben und Mustern (§ 2 Ziffer 5) ist im Interesse des Verkehrs 
ine besondere Beschleunigung der Beförderung an den Adressaten wünschenswerth. 
Die Steuerbehörden haben sich mit den Postanstalten des Orts darüber zu ver- 
ändigen, wie dieser Zweck ohne Benachtheiligung des Zollinteresses am besten zu er- 
eichen ist. 
7. Zus 10. 
Rücksichtlich der verdorben oder zerbrochen ankommenden oder auf dem Transport 
u Grunde gegangenen Gegenstände bewendet es bei der Bestimmung des Vereinsgzoll= 
esetzes im 8 48 und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. 
8. Zu § 11. 
Ueber den Rückempfang der Sendung hat die Postbehörde der Zollstelle Quittung 
u leisten. 
9. Zu § 12. 
1. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rückzahlung des erhobenen Eingangszolls an die 
bostanstalt gelten die allgemeinen wegen Restitution von Gefällen erlassenen Bestimm- 
ingen. 
2. Bleiben zollpflichtige Packete, zu welchen der Adressat den Begleitbrief angenommen 
jat, bei der Zollbehörde unabgeholt, so hat die Zollbehörde die Postanstalt davon zu be- 
lachrichtigen, welche letztere das Weitere veranlaßt. 
10. Zu 15. 
Die zollamtliche Abfertigung ist darauf zu beschränken, daß die zum Ausgange ge- 
tellten Poststücke mit den Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten verglichen 
und letztere nach erfolgtem Ausgange der Stücke abgestempelt und gesammelt werden. 
Sind die durchgehenden Poststücke unter Gesammtverschluß gesetzt, so wird beim 
Ausgang der Verschluß abgenommen. 
 
	        
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