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Ausführungsvorschriften
zu
dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
Zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872
werden in Gemäßheit des § 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften
ertheilt:
1. Zu § 1.
a) Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buchweizen
zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder geschrotet, gemalzt oder ungemalzt,
trocken oder angefeuchtet (gesprengt) zur Waage gestellt werden.
b) Grüne Stärke (§ 1 Ziffer 3 des Gesetzes) ist die mit Wasser getränkte Rohstärke,
welche bei der Stärkebereitung nach dem Ablassen des überstehenden Wassers in den
Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von mindestens 30 bis zu 33
Prozent die Konsistenz eines steifen Teiges, bildet zusammenhängende Massen und kann
durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder sonst geformt werden, ohne daß dabei
Wasser abfließt.
Fehlen dem als grüne Stärke angemeldeten Braustoffe die vorerwähnten Eigen-
schaften zur Zeit der Einmaischungsabfertigung (§ 20 des Gesetzes), so ist für denselben
die Versteuerung als trockene Stärke (§ 1 Ziffer 4) in Anspruch zu nehmen. In zweifel-
haften oder streitigen Fällen ist der Wassergehalt der Stärke durch Austrocknen an der
Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine Menge von etwa 20 bis
25 8 Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller geschüttet, sodann zertheilt und
während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stubenwärme sich selbst überlassen. Die aus-
getrocknete Stärke wird aufs Neue verwogen und der ermittelte Gewichtsunterschied im
Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die
Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, welcher eine von den Aufsichtsbeamten und dem
Brauer einzusiegelnde Probe, deren Gewicht sofort nach der Entnahme festzustellen, ein-
zureichen ist.
Fc) Zu den nicht näher benannten Malzsurrogaten, welche nach der Ziffer 7 im § 1
des Gesetzes dem Steuersatze von 8. für 100 kg unterliegen, gehören nur solche beim