Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Ausführungsvorschriften 
zu 
dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872. 
Zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 
werden in Gemäßheit des § 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften 
ertheilt: 
1. Zu § 1. 
a) Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buchweizen 
zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder geschrotet, gemalzt oder ungemalzt, 
trocken oder angefeuchtet (gesprengt) zur Waage gestellt werden. 
b) Grüne Stärke (§ 1 Ziffer 3 des Gesetzes) ist die mit Wasser getränkte Rohstärke, 
welche bei der Stärkebereitung nach dem Ablassen des überstehenden Wassers in den 
Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von mindestens 30 bis zu 33 
Prozent die Konsistenz eines steifen Teiges, bildet zusammenhängende Massen und kann 
durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder sonst geformt werden, ohne daß dabei 
Wasser abfließt. 
Fehlen dem als grüne Stärke angemeldeten Braustoffe die vorerwähnten Eigen- 
schaften zur Zeit der Einmaischungsabfertigung (§ 20 des Gesetzes), so ist für denselben 
die Versteuerung als trockene Stärke (§ 1 Ziffer 4) in Anspruch zu nehmen. In zweifel- 
haften oder streitigen Fällen ist der Wassergehalt der Stärke durch Austrocknen an der 
Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine Menge von etwa 20 bis 
25 8 Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller geschüttet, sodann zertheilt und 
während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stubenwärme sich selbst überlassen. Die aus- 
getrocknete Stärke wird aufs Neue verwogen und der ermittelte Gewichtsunterschied im 
Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die 
Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, welcher eine von den Aufsichtsbeamten und dem 
Brauer einzusiegelnde Probe, deren Gewicht sofort nach der Entnahme festzustellen, ein- 
zureichen ist. 
Fc) Zu den nicht näher benannten Malzsurrogaten, welche nach der Ziffer 7 im § 1 
des Gesetzes dem Steuersatze von 8. für 100 kg unterliegen, gehören nur solche beim 
 
	        
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