Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes Ganze der Art bildet, daß die Waage im 
Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und der Behälter leer ist. In letzterem 
Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte Gewicht zugleich das Nettogewicht, 
dessen Richtigstellung im Falle des Bedürfnisses durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten 
des Brauers zu sichern ist. Im ersteren Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter 
jedesmal entweder vor ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen 
und von dem Bruttogewicht der Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofern eine Ver— 
tauschung oder Gewichtsänderung solcher Behälter entweder nach ihrer Beschaffenheit 
nicht zu befürchten oder durch Anlegung amtlicher Identitätszeichen zu verhüten ist, eine 
Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüfungen, ein= für allemal erfolgen. 
Der Brauereibesitzer hat alsdann auf Verlangen der Steuerbehörde die solcher Art er- 
mittelte Tara auf dem Behälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen und jede demnächst 
etwa beabsichtigte Veränderung in der Größe oder Konstruktion des Behälters der Steuer- 
behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß der Tarirungen wird von den Auf- 
sichtsbeamten im Brausteuerbuche (Muster G, Spalte „Sonstiger Revisionsbefund“) be- 
ziehungsweise im Revisionsnotizbogen (Nr. 15) vermerkt. 
3. Zu § 4. 
Die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer enthält die Anlage I. 
4. Zu 8§5. 
Steuerfreiheit des Haustrunks. 
I. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens der 
dazu Berechtigten schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe: 
a) der Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen über 14 Jahre, 
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll. 
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A in doppelter 
Ausfertigung und kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Berechtigte 
derselben Ortschaft umfassen. 
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der An- 
meldung zu bescheinigen. 
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haus- 
halt Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalt gerechnet. 
II. Die Anmeldung (1) dient zugleich als Anmeldungsschein (§ 5 Absatz 2 des Ge- 
setzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines vollen Kalender- 
jahres, beziehungsweise wenn die Anmeldung erst im Laufe eines Jahres stattfindet, für 
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