Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk auf der Anmeldung zu er— 
theilen. 
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem 
Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens fünf — hintereinander- 
folgende Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, 
durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hier- 
von der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Berechtigung 
zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung. 
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im Falle 
einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, beziehungs- 
weise diejenige Person, welche von den Anmeldenden hierzu bezeichnet und auf beiden 
Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar verbleibt der Hebestelle. 
III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach der 
Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle 
Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung zu ver- 
merken. 
IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge 
Veränderungen des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer, 
entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigter, so sind dergleichen Scheine wieder 
einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen. 
Nach Ablauf eines Anmeldungsscheins kann derselbe von der Hebestelle durch Vermerk 
auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine, unter 
kurzer Angabe der etwa eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der Dauer 
der neuen Gültigkeitsfrist, prolongirt werden. 
V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Arbeiter 
oder Dienstleute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt 
nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 3 des Gesetzes. Die Ent- 
ziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (8 5 Absatz 4 des Gesetzes) auf bestimmte 
Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamts; dieselbe ist in der Regel nicht 
unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der Steuer- 
freiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamts durch die Direktivbehörde. In 
beiden Fällen steht dem Betheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten Instanzen- 
zuge zu. 
5. Zu § 6. 
Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen 
ut II.— von Vier in das Ausland, enthält die Anlage Il.
	        
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