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Erlaß oder die Erstattung eines Brausteuerbetrages auf gemeinschaftliche Rechnung nicht
für zulässig erachtet, so ist dieser Betrag von der betheiligten Regierung auf privative
Rechnung zu übernehmen.
7. Zu den 88 9, 10, 12 und 13.
Nachweisung beziehungsweise Anmeldung der Brauereiräume und Gefäße, sowie der Brte
für die Aufstellung der Waage und für die Aufbewahrung der Braustoffe. Inventarisirung.
I. Zur Nachweisung der Brauereiräume und Gefäße (§ 9) und gleichzeitig zur
Anzeige des Aufstellungsortes der Waage (§ 12), sowie der Aufbewahrungsorte für die
Vorräthe an Braustoffen (§ 13) hat der Brauer das von der Hebestelle in zwei Exem-
prlaren zu beziehende Formular nach dem anliegenden Muster B zu benutzen. Beide
Exemplare sind nach Maßgabe des Vordrucks und der darauf befindlichen Gebrauchs-
anweisung auszufüllen und, mit Datum und Namensunterschrift versehen, mindestens
acht Tage vor Anfang des Betriebes der Brauerei der Hebestelle einzureichen.
Bei größeren Betriebsanstalten kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses der
Brauereiräume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden.
Die Hebestelle hat die Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. nach den unter III fol-
genden Vorschriften in das Brauereiinventarium einzutragen, daß solches geschehen, in
beiden Exemplaren jener Nachweisung zu bescheinigen, und das eine Exemplar dem An-
meldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach näherer Anordnung des Oberkontroleurs
an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen Beschmutzung und Be-
schädigung geschützt, aufzubewahren hat. Das zweite Exemplar wird dem Oberkontroleur
zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zunächst bezüglich der Räume und Gefäße
mit dem wirklichen Bestande vergleicht, die amtliche Bezeichnung, und soweit erforderlich,
die Vermessung der Gefäße nach den unter Nr. 8 zu II folgenden Vorschriften veranlaßt,
und, nach dem Ergebniß der Prüfung, die Nachweisung in beiden Exemplaren berichtigt,
beziehungsweise bescheinigt.
Besonderer Prüfung und der ausdrücklichen Genehmigung des Oberkontroleurs bedarf
es bezüglich der Angemessenheit des Ortes zur Aufstellung der Waage und der Auf-
bewahrungsorte für die Vorräthe von Braustoffen. Der Aufstellungsort der Waage ist
so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen
kann; auch hat der Oberkontroleur Ueberzeugung zu nehmen, daß Waage und Gewichte
den Vorschriften über deren Aichung entsprechen und mit dem Aichstempel versehen sind.
Rücksichtlich der Aufbewahrungsorte der Braustoffe sind die besonderen Bestimmungen
unter Nr. 91 und IV zu beachten. Nach dem Ergebniß des Befundes hat der Ober-
kontroleur seine Genehmigung oder die nach Einvernehmen mit dem Brauer etwa ander-