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weit getroffenen Anordnungen auf beiden Exemplaren der Nachweisung an der betreffenden
Stelle zu bescheinigen. Findet über den Aufstellungsort der Waage oder über die Auf—
bewahrungsorte der Braustoffe eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Hauptamt.
Nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung hat der Oberkontroleur das für die Hebe—
stelle bestimmte Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der aufgenommenen
Vermessungsverhandlungen 2c., zurückzugeben.
Die Steuerbehörde kann auch im Laufe des Betriebs die Einreichung einer neuen
Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. der Brauerei fordern, wenn die vorhandene nach
dem Ermessen des Oberkontroleurs durch Eintragung vieler Zu- und Abgänge unüber-
sichtlich oder sonst untauglich geworden ist.
II) Die nach Absatz 2 § 9 des Gesetzes erforderlichen Anzeigen über Veränder-
ungen in den Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach dem beifolgenden Muster C
gleichfalls in zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche das eine Exemplar,
mit ihrer Bescheinigung versehen, dem Anmeldenden zum Ausweise über die geschehene
Anzeige zurückstellt. Das zweite Exemplar wird mit der Nummer des Inventariums
versehen dem Oberkontroleur vorgelegt.
b) Der Oberkontroleur, beziehungsweise der Steueraufseher, hat von der Richtigkeit
der Anzeige Ueberzeugung zu nehmen, das nach § 11 des Gesetzes etwa Erforderliche zu
veranlassen, auch nach Maßgabe der eingetretenen Veränderung die in der Brauerei aus-
liegende Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. zu berichtigen; das Geschehene ist von ihm
auf der Veränderungsanzeige selbst kurz zu bescheinigen und letztere, nebst den etwa auf-
genommenen Vermessungsverhandlungen, an die Hebestelle zurückzugeben.
Z0) Die erledigte Veränderungsanzeige und deren Anlagen werden von der Hebestelle
dem Inventarienbelagshefte einverleibt und die stattgehabte Veränderung in dem Inven-
tarium selbst vermerkt.
d) Zu den im § 10 des Gesetzes für den Fall des Besitzwechsels von Braupfannen
vorgesehenen Anzeigen ist ebenfalls das Muster C in doppelter Ausfertigung zu verwenden.
Sollen in diesem oder in dem vorstehend zu a gedachten Falle Brauereigefäße der
übergebenen Anzeige zufolge in einen anderen Hebebezirk versendet werden, so ist die zweite
Ausfertigung der Veränderungsanzeige unmittelbar an die Hebestelle des Bestimmungs-
ortes zu senden; auch sind, sofern die Gefäße zur Benutzung in einer anderen Brauerei
bestimmt sind, die betreffenden Vermessungsverhandlungen urschriftlich beizufügen.
Die Hebestelle des Bestimmungsortes bescheinigt die erfolgte Meldung der Geräthe,
beziehungsweise Gefäße auf der Rückseite der Veränderungsanzeige und sendet letztere an
die Hebestelle des Absendungsortes zurück, welche damit nach der Bestimmung zu"c weiter
verfährt.