Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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III. Jede Steuerhebestelle hat über die in ihrem Bezirk vorhandenen Brauereien, 
soweit deren Inhaber nach § 9 des Gesetzes zur Anmeldung der Betriebsräume 2c. ver- 
pflichtet sind, ein Inventarium nach dem anliegenden Muster D zu führen. In demselben 
erhält jede Brauerei ihr Konto unter fortlaufender Nummer und mit dem erforderlichen 
Raum zu späteren Nachtragungen. Die Brauereien werden darin in der Zeitfolge des 
Eingangs der Nachweisung der Räume und Gefäße 2rc. eingetragen und am Schlusse ein 
nach dem Namen der Brauereiinhaber alphabetisch geordnetes Register unter Hinweis 
auf die betreffende Nummer und Seite des Kontos hinzugefügt. 
Als Beläge der Eintragungen in dem Inventarium dienen, für jede Brauerei in 
einem besonderen Heft nach der Zeitfolge geordnet: 
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße, sowie der genehmigten Orte für die Auf- 
stellung der Waage und für die Aufbewahrung der Vorräthe an Braustoffen 
(oben Nr. 7 zu 1) nebst den etwa eingeforderten Grundrissen; 
b) die Verhandlungen über die Vermessung der Gefäße; 
0) die Veränderungsanzeigen; 
d) im Falle der Verwendung von Malzsurrogaten die betreffende Generaldeklaration 
(§ 18 des Gesetzes); 
e) im Falle eine Brauerei mit Nachmaischen betrieben wird, die nach § 21 des Ge- 
setzes hierüber erforderliche Anzeige. 
Sobald die Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. einer neu errichteten Brauerei bei 
der Hebestelle eingeht, hat letztere nach Maßgabe des Vordrucks die Eintragungen in der 
Uebersicht und in Spalte 2 des zu eröffnenden Inventarienkontos zu bewirken, demnächst 
aber auf Grund der erfolgten Bescheinigung der Nachweisung durch den Oberkontroleur 
die Nummern und den Literinhalt der Gefäße, sowie die Nummern der Beläge in den 
Spalten 1, 3 und 4 nachzutragen. In ähnlicher Weise erfolgt später aus Anlaß von 
Veränderungsanzeigen die entsprechende Zuschreibung neuer oder Umschreibung im In- 
halte veränderter Gefäße in den Spalten 1 bis 4. Ein Abgang an Gefäßen ist neben 
einfacher Durchstreichung der betreffenden Eintragung in Spalte 5 bis 6 zu vermerken. 
Ueber den Inhalt der oben unter a bis e genannten Beläge genügen möglichst kurze 
nachrichtliche Vermerke in Spalte 7 des Juventariums nach Anleitung der Probeeintrag- 
ungen im Muster. 
Geht eine Brauerei ein, so ist dies am Schlusse des Kontos unter Durchkreuzung 
des letzteren zu vermerken. 
Das Belagsheft schließt in diesem Falle mit den Belägen über den Abgang der Ge- 
räthe und Gefäße. 
*) ist hinter Muster F auf Seite 458 abgedruckt.
	        
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