Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Getreidestoffen unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide noch unge— 
schrotetes Malz), und zwar nur insoweit einer Steuerkontrole, als 
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein= für allemal vorher anzuzeigenden 
geeigneten Orten aufzubewahren sind (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) und 
b) diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (§ 16) erfolgt ist, an dem 
angezeigten Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge gehalten werden 
können; aber sobald der Hebestelle Braueinmaischungen angemeldet sind, die 
Menge, welche für den nächsten Betriebstag und — im Falle gleichzeitiger An- 
meldung mehrerer Braumaischen im Voraus — für den auf den ersten Betriebs- 
tag folgenden Kalendertag zur Einmaischung deklarirt ist, nicht übersteigen dürfen 
(§ 13 Absatz 3 daselbst). 
Der Aupbewahrungsort dieser Vorräthe ist thunlichst in nicht zu großer, einer 
schnellen Abfertigung hinderlichen Entfernung einerseits von der Waage und andererseits 
von den Maischgefäßen zu wählen. 
Ein Wechsel des einmal genehmigten Aufbewahrungsortes im Laufe des Betriebes 
ist nur auf Grund schriftlicher Veränderungsanzeige, zu welcher das Muster C Ver- 
wendung finden kann, mit Genehmigung des Bezirks-Oberkontroleurs zulässig. 
b) sämmtlicher Surrogate. 
II a) Die Vorräthe eines Brauers an Malzsurrogaten, das heißt an den im § 1 
unter Nr. 2 bis einschließlich 7 des Gesetzes genannten Stoffen unterliegen 
insoweit, als sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des 
eigenen Haushalts übersteigen, zwar der vorstehend unter I a gedachten Be- 
schränkung in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der unter 
Ib für Malzschrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die Menge. 
Als „Bedarf des eigenen Haushalts“ im Sinne des Gesetzes können solche Vor- 
rathsmengen von der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend in Haus- 
haltungen ähnlicher Art gewöhnlich für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu werden pflegen. 
b) Ueber die Verwendung der Surrogate ist nach näherer Vorschrift des 8 18 Absatz 1 
ein= für allemal eine Generaldeklaration abzugeben. 
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben mindestens 
drei Tage vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art der Bezirkshebestelle ihre 
schriftlichen Deklarationen in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Der Inhalt 
derselben kann sich im Wesentlichen auf die Erklärung des Brauers: 
daß derselbe fortan anstatt des Getreideschrots oder neben demselben noch andere 
— ihrer Gattung nach näher zu bezeichnende — steuerpflichtige Braustoffe in 
seiner Brauerei zu verwenden gedenke, 
1883. 63
	        
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