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5. Mannschaften, welche bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse zugetheilt wurden
(§§ 37 und 39 der Ersatzordnung) sind fortan dem Landsturm ersten Aufgebots zu-
zutheilen. Wer zwar zum Waffendienst dauernd untauglich, aber zum Dienst ohne
Waffe und im Besonderen zur Arbeit, die seinem bürgerlichen Beruf entspricht, ver-
wendbar ist, ist nicht auszumustern, sondern dem Landsturm ersten Aufgebots zum Dienst
ohne Waffe zuzuweisen.
Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines
v. . n Landsturmscheins nach dem beigefügten Muster 3.
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6. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve beziehungsweise Marine-Ersatzreserve erfolgt
durch Ertheilung des Ersatzreservepasses beziehungsweise Marine-Ersatzreservepasses nach
Maßgabe der unter 2 getroffenen Bestimmung.
7. Die im § 98 der Ersatzordnung in Betreff der Musterung und Aushebung der
Ersatzreservisten zweiter Klasse getroffenen Bestimmungen finden auf die vom Aufruf
betroffenen Jahresklassen des Landsturms ersten Aufgebots, sowie des zweiten Aufgebots,
soweit die dem letzteren Angehörigen nicht durch das Heer gegangen sind beziehungsweise
als Ersatzreservisten nicht geübt haben, entsprechende Anwendung.
Dem Aufruf des Landsturms zweiten Aufgebots folgt die Einberufung und Ver-
wendung der ausgebildeten Mannschaften unmittelbar.
8. Bezüglich Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms finden die
Bestimmungen des vierten und fünften Abschnitts der Kontrolordnung auf die aus-
gebildeten Mannschaften des Landsturms zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung mit
der Maßgabe, daß die Unabkömmlichkeitslisten (§ 21,1 der Kontrolordnung) denjenigen
Provinzial-Generalkommandos") mitzutheilen sind, in deren Bezirk die Beamten ihren
Wohnsitz haben. Befindet sich der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-
Generalkommando zuständig, in dessen Bezirk die Entlassung zum Landsturm erfolgt ist.
Bezüglich Zurückstellung der Angehörigen des Landsturms ersten Aufgebots und der
Unausgebildeten des zweiten Aufgebots erfolgt die Entscheidung erst gelegentlich der
Musterung und Aushebung (§ 9 8 der Ersatzordnung).
9. Die weiteren, durch das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom
11. Februar 1888 bedingten Ergänzungen und Abänderungen der Wehrordnung vom
28. September 1875 bleiben bis zu einer Umarbeitung der letzteren vorbehalten, jedoch
tritt schon jetzt die beigefügte Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich an
die Stelle der Anlage 1 zu § 1 der Ersatzordnung.
10. Die durch Neubeschaffung, Abänderung und Ergänzung der Militärpapiere 2c.
entstehenden einmaligen Kosten werden auf Reichsfonds übernommen.
*) In Sachsen dem Kriegsministerium.