Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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c) zur Verwendung der in den Räumen zu a aufbewahrten Stoffe lediglich für die 
Bierbereitung, sofern nicht die Steuerbehörde eine andere Verwendung in jedem 
einzelnen Falle ausdrücklich vorher genehmigt hat (§ 14 Ziffer 2). 
Zu a. Unter „gänzlich getrennten Räumen“ im Sinne dieser Vorschrift sind nicht 
nothwendig besondere Gebäude zu verstehen. Die Aufbewahrungsräume müssen aber von 
der eigentlichen Braustätte so geschieden sein, daß eine Kommunikation zwischen der 
letzteren und diesen Räumen während der Bierbereitung der Aufmerksamkeit eines an- 
wesenden Steuerbeamten nicht leicht würde entgehen können. 
Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der — vom Brauereiinhaber in der 
Generaldeklaration anzuzeigende und der Lage nach, unter Beifügung einer Handzeichnung, 
näher zu beschreibende — Aufbewahrungsraum für die Zuckerstoffe den gesetzlichen An- 
forderungen entspricht, steht zunächst dem Bezirks-Oberkontroleur zu. 
Zu b. Das Register über den Zu= und Abgang an den zur Bierbereitung bestimmten 
Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein= für allemal zu be- 
zeichnenden Stellvertreter nach dem anliegenden Muster F unter Beachtung der darin 
enthaltenen Probeeintragungen zu führen. Das Formular hierzu hat das Hauptamt 
dem Brauer zu liefern. 
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen sprechen- 
den Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraums selbst in der Art geschehen, 
daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen können. 
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu ergiebt 
— hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines Stell- 
vertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwiegung vor- 
zunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der Anschreib- 
ungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen mit den Ver- 
steuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhandlung in zwei 
Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als Belag für die darin 
auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen und vom Oberkontroleur zu be- 
wirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber der Hebestelle einzusenden ist. 
Letztere hat, wenn es sich um einen Minderbefund von mehr als zwei Prozent gegen den 
Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu veranlassen und die Verhandlung als Ein- 
nahmebelag des Heberegisters zu verwenden, sofern aber das Gewicht der vorgefundenen 
Menge um mehr als 10 Prozent vom Sollbestand abweicht, auf Grund der Verhandlung 
und eines beglaubigten Auszugs aus dem Lager-Register, die Einleitung einer Unter- 
suchung wegen Defraudation gegen den Brauer herbeizuführen. 
  
ist hinter Muster C auf Seite 455 bis 457 abgedruckt.
	        
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