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Anweisung für den Gebrauch.
1. Der Brauer hat, wenn
a) neben den bisher angemeldeten Gebäuden oder Räumlichkeiten oder statt solcher andere für die Brauerei
bestimmt, oder
b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gährgefäße, sowie Bier-Sammel= (sog. Stell= oder dergl.) Bottiche neu angeschafft
oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden,
die Veränderungsanzeige, in zwei Exemplaren ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der Veränderung
der Hebestelle einzureichen.
2. Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, müssen,
bevor sie die Pfannen aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des
Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnortes mittelst dieser zweifach auszufertigenden Veränderungsanzeige anzeigen,
wonächst sie das eine Exemplar, mit der amtlichen Bescheinigung versehen, zurückerhalten.
3. Der Brauer kann die Veränderungsanzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Veränderung des
Ausstellungsortes der Waage oder der für die Aufbewahrung der Vorräthe an Malzschrot oder Malzsurrogaten
bestimmten Orte benutzen. Er muß dasselbe alsdann aber in doppelter Ausfertigung vor der bewirkten Aenderung
der Orte, welche nur mit Genehmigung des Ober-Kontrolörs erfolgen darf, einreichen.
4. Der Brauer erhält das eine Exemplar, mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen, zurück und hat dasselbe bei
der Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. aufzubewahren. In die letztere werden die Veränderungen — des
Aufstellungsortes der Waage und der Aufbewahrungsorte der Braustoffe nur, sofern der Ober-Kontrolör dieselbe
genehmigt hat — von den Aufsichtsbeamten eingetragen.