Object: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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fonderen Thatumftände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer 
(Mitthäter, Anftifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem fie 
vorliegen. 
Vierter Abjnitt. 
Gründe, melde die Strafe ausfcließen oder mildern. 
8.51. 
Eine ftrafbare Handlung ift nicht vorhanden, wenn der 
Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung fih im einem Zu- 
fignde von Bemwußtlofigteit oder franfhafter Störung der Geiftes- 
thättgfeit befand, durdy welchen feine freie Willensbeftimmung aus- 
geichlojfen war. 
S. 52. 
Eine ftrafdare Handlung "ist nicht vorhanden, wenn. der 
Thäter durch unmiderftehliche Gewalt oder dur eine Drohung, 
welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weife nicht abwend- 
baren Gefahr für Leib: oder Leben feiner felbft oder eines Ange- 
hörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ift. 
Al Angehörige im Sinne diefes Strafgefeges find anzufehen 
Verwandte und Verfchwägerte auf- und abfteigender Linie, Adoptiv- 
und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten, Gejchwifter und deren 
Shegatten, und Verlobte. 
S. 53. 
Eine ftrafbare Handlung ift nit vorhanden, wenn die 
Handlung durch Nothwehr geboten war. 
Nothwehr ift diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ift, 
um einen gegenwärtigen, rechtsmidrigen Angriff von fich oder einem 
Anderen abzuwenden. 
Die Veberfchreitung der Nothwehr ift nicht ftrafhar, wenn 
der Thäter in Beftürzung, Furcht oder Schreden über die Grenzen 
der Dertheidigung hinausgegangen ift. 
S. 54. 
Eine jtrafbare Handlung ift nicht vorhanden, wenn die 
Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem’ unverfchul- 
deten, auf andere Weife nicht zu befeitigenden Nothitande zur 
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