Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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selben durch Nachversteuerung beschränken. Neu eröffnete oder nach längerer Betriebs— 
einstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien werden für die ersten drei Betriebsjahre 
nur mit der Bedingung der Nachversteuerung fixirt. 
Diejenigen Fixaten, welche außer dem Brauregister (vergl. Nr. 7) Bücher führen, 
aus welchen der Verbrauch an Braustoffen in der Brauerei hervorgeht, sind verpflichtet, 
dieselben den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht 
vorzulegen. 
3. Die Fixationsverträge (Muster A) werden in der Regel längstens auf Jahres- 
dauer abgeschlossen. Ausnahmsweise ist der Vertragsabschluß auch für einen kürzeren 
Zeitraum zulässig. 
4. Für die Dauer des Vertrags finden auf den Betrieb der fixirten Brauerei die 
Bestimmungen der §§ 1, 3, 7, 13 Alinea 3, 14, 16, 17, 18 Absatz 2, 19, 20, 21; 
§ 23 Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die übrigen 
Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften der §§ 9 und 10 über die 
Anmeldung der Räume und Gefäße, des § 13 Alinea 1, 2, 4 und 5 über die Auf- 
bewahrungsorte der Vorräthe an Braustoffen, des § 18 Absatz 1 über die General- 
deklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, des § 23 mit Ausnahme des Schluß- 
satzes im Alinea 3, sowie der §§ 24 und 25 über die Revision der Brauereien auch 
während der Fixation zu beachten. Doch kann die Direktivbehörde im einzelnen Falle 
von den dem Brauer nach § 13 Alinea 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen absehen. 
5. Die Abschließung der Fixationsverträge geschieht durch die Hauptämter, unter 
Genehmigung der Direktiobehörde. 
Die bezüglichen Anträge sind unter Angabe der gewünschten Zeitdauer der Fixation, 
der Arten der zu verwendenden steuerpflichtigen Braustoffe und des als Abfindungssumme 
angebotenen Geldbetrages, in der Regel drei Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem 
die Fixation beginnen, oder wieder beginnen soll, bei der Bezirkshebestelle anzubringen. 
Brauer, welche steuerpflichtige Stoffe verschiedener Art verwenden, werden zur 
Fixation nur zugelassen, wenn sie dieselbe bezüglich aller Stoffe eingehen. Ausgenommen 
hiervon bleibt der Fall des § 22 Ziffer III des Gesetzes, in welchem eine Fixation der 
nicht über eine Mühle gehenden Surrogate allein erfolgen kann. Auch kann solchen auf 
Deklaration steuernden Brauern, welche Zucker, Syrup oder nicht besonders benannte 
Malzsurrogate (§ 1 Nr. 5 bis 7 des Gesetzes) dem bereits gekochten Biere (z. B. auf 
dem Kühlschiffe, den Stellbottichen, den Gährgefäßen, Lagerfässern oder Flaschen) zusetzen, 
die Fixation lediglich der von diesen Stoffen zu entrichtenden Brausteuer gestattet werden. 
Zur Verwendung anderer als der im Fixationsvertrage genannten Braustoffe bedarf 
es der Genehmigung der Direktiobehörde. 
6. Die Abfindungssumme ist zum Voraus mindestens in monatlichen Raten zu
	        
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