Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zahlen. Doch treten die unter Nr. 10 bezeichneten Folgen der verzögerten Zahlung nicht 
ein, sobald die Zahlung nur innerhalb der ersten fünf Tage des Zeitabschnitts erfolgt, 
für welchen die Vorauszahlung zu leisten ist. 
Die Zahlung der auf Grund der Brauregister (vergl. Nr. 7) zu berechnenden Nach- 
steuer (siehe Nr. 2) geschieht bei Beendigung des Vertrages. Rückstände werden sofort 
exekutivisch beigetrieben. 
7. Der Fixat hat, unter Benutzung des von der Bezirkshebestelle zu beziehenden 
Formulars (Muster B), ein Brauregister zu führen, in der Brauerei an einem vor- B. 
zuschreibenden Ort reinlich und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, — 
binnen drei Tagen nach Ablauf jedes Quartals unaufgefordert an die Hebestelle ein- 
zureichen. In das Register muß spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen 
Braueinmaischung: 
1. die fortlaufende Nummer der Gebräude, 
2. Tag und Stunde der Eintragung, 
3. Tag und Stunde der Einmaischung, 
4. das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und 
halben Kilogrammen, 
5. die Menge und Art (ob ober- oder untergährig) des daraus zu ziehenden Bieres 
nach ganzen und halben Hektolitern, 
6. die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§ 18 des Gesetzes) an- 
gegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate, 
7. der Name des Eintragenden 
eingeschrieben werden. 
Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor der ein- 
geschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraussetzungen 
statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Ausführung des Brau- 
aktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben, und daß ein unverdächtiger, 
namentlich nicht mit dem Brauer in einem Lohn= oder Familienverhältnisse stehender 
Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des hindernden Ereignisses zugezogen 
wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache im Brauregister mit zu bescheinigen. 
Vorräthe an Braustoffen, welche sich über die im Brauregister eingetragene Menge 
an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem Ermessen des 
Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß gestellt werden. 
Den revidirenden Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen 
Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Den- 
selben ist von dem Fixaten und seinem Dienstpersonale in Bezug auf den Brauereibetrieb 
jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
1888. 67
	        
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