8 1808
Erlänterungen
5rtheken, Hrungschulden, Rentenschulden: vgl. 1113, 1191,
r%. Ve der „Sicherheit“ der Anlage ogl. Abs. 2 dies. 9 „Inlä# n-8.
Grandstuse Fie die in Deutschland Flepenen. Bei einer in
Preußen — ührten Vormundschaft also z. der Vormund Mündelgeld
—i- risch auf ein in Bayern ahiets Grundstück ausleihen.
B. deutsche Reichsanleihe, preußische Konsols. vgl. auch Anhang
46 zu 8 — E#utsche Lothringen respic zu den „Bundesstaaten“: E. 5.
vgl. Anhang 46 zu § 1807.
47 sopenannte „garant Hür r t e Anleihen“.
r* I. Anhang 48 zu § 1
r- reuhen AG. 75 S * — Zuständig zu der Erklärung der Mündelsicherheit
ist der Recnul räsident im Verein mit dem La richtsräfidenten.
urchgängig find 8 mündelsicher erklärt worden: die Kreis=Faai
un zulcchur ene große städtische Sparkassen,
en nigt die Sparkassen der sogenannten „Raiffeisenvereine“ usw. —
erner: Bayern: Hrordnung vom 24. 12. 1899 § 22, Sachsen: Ver,
oldnung vom 6. 7. 1899 § 36, Württemberg: A. 69, Baden: M.
Abs. 2. — Wegen der Anlagen in Sparkassen vgl. auch noch § 1809.
50) vgl. 1807 Abs. 1 Nr. 1 und für Preußen: AG. 73, Ba ern
AE. 92, Sachsen: Gesetz vom 22. 12. 1899 § 3, Württemberg:
Saben- AG. #obf. 1, Verordnung vom 11. 11. 1899 § 35.
51) Legt der Vormund das Mündelgeld so an, wie § 1807 vorschreibt,
so 7 er * Pflicht getan. Sollte dann das Geld wider Erwarten verloren
ehen, sollte br eine für mündelsicher erklärte Sparkasse bankerott werden,
lon *2 das Mündel nicht vom Vormunde Schadensersatz verlangen, sondern
den erlust selbst tragen. — Unter den vers ulchie denen Anlage-M ögkeiten,
die dem § 1807 entsprechen, r Vormund die Wahl:;
bae jedoch 1810.
52) 4 n 8 1807 it an die Anlegung von Geld in der Art 551i daß es
sich um eine möglichst dauernde Anlage er ni ung von
Geld, das man schnell und jederzeit zurückziehen kann. lt es sich nur um
angenblickliche Unterbringung von Geld, ’s bald wdelt er. gebraucht
wird, so trifft § 1808 zu, da man bei den in 8 genannten Anl agestellen
sein Geld . rzeit (vune K üundigu ng) sknkass K. nhene t sehr
i dem nach a 8 1807 ange-Beispiel:
Ein Vormund bekommt am 9 ril Hrt Mündel "
1 Siee von 10 000 Mk. von einem Schuldner zurückgeza lt Für den 1.
1905 hat er bereits für das Geld eine sichere (8 1807 453 3ppothisenanlage
in bestimmter Aussicht. Da wird er in der Zwi en zeit das Geld
nach § 1808 anlegen. Muß das Geld dage n u Aueg n bereit lten
werden, so wird es gar nicht ahndel “: sondern wird vom mund
atür * aber dem Vonmunde freia
er Mündelgeld auch *ê635 für
bei den — (das 1 in * en die Regie-—
Fangen
Telr- Es gilt hier das Note 43 zu § 1807 Gesa
*rl iese Bestimmung hat besondere sn.
kassenanlagen (# 1807 Abs. 1 Nr. 5), weil die Anlegung von Mündelgeld in
ssleeW parkassen ihrer großen Bequemlichkeit halber bei den Vor-—
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