Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Anderen Steuerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheinigung des 
Ausgangs oder zur Vorabfertigung von der obersten Landes-Finanzbehörde ertheilt. 
86. 
Soll Bier mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat der 
Brauer, für dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches der Steuerhebestelle des 
Bezirks, in welchem seine Brauerei belegen ist, mittelst einer in doppelter Ausfertigung 
zu übergebenden schriftlichen Anmeldung anzuzeigen. Einer gleichzeitigen Vorführung 
des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. · 
Je nachdem die Ausfuhr in Fässern oder in Flaschen erfolgen soll, ist hierzu das 
eine oder das andere der beiliegenden Muster B und C zu verwenden, im ersteren Falle 
der Inhalt jedes einzelnen Fasses in Hektolitern und Litern, im letzteren die Zahl der 
Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste 2c.) und die Litermenge des 
Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen, in beiden Fällen aber die Be- 
zeichnung der auszuführenden Biersorte nach der ortsüblichen Benennung und das Ab- 
fertigungs= beziehungsweise Ausgangsamt, sowie der Empfänger anzugeben. 
Findet die Hebestelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Abfertigungs- 
und des Ausgangsamts nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung in dem nach dem 
anliegenden Muster D zu führenden Anmelderegister. Hat die Hebestelle, bei der die An- 
meldung erfolgt ist, die weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, so giebt sie ein 
Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung über die Ertheilung des 
Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den Hauptämtern sind die in ihrem 
Bezirk geführten Anmelderegister nach Erledigung aller Eintragungen, und zwar spätestens 
bis zum 1. Mai des folgenden Jahres mit den Duplikaten der Anmeldungen an die 
Direktivbehörden zur Revision einzureichen. 
8S7T. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamt (8 8) oder 
mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amt (§ 9) erfolgen. Sofern 
nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung vornimmt, 
hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport be- 
gleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amt zur Revision zu 
stellen. 
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Literinhalts 
der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung 
zu verschaffen, daß die Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig befüllt sind. 
Ist auf Fässern die nach § 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der Aich-
	        
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