— 485 —
behörde nicht deutlich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit des deklarirten
Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde etwa in Folge von Lekkage nicht ge—
hörig spundvoll befüllt, und läßt sich die fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit
schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden Fasses vermittelst des Längen—
und Höhenmessers und des geaichten Maßstabes, sowie eine Berechnung des Inhalts nach
den bezüglichen Vorschriften der H. Conradischen Anleitung zur Bestimmung des Liter-
inhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe eintreten.
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl und
die Gesammtmenge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen. In der
Regel werden zu diesem Zweck probeweise Revisionen genügen.
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der
Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Ab-
fertigungsbeamten ab.
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.
88.
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Aus-
gangsamt erfolgen, so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung der-
selben auf der Anmeldung, auf der letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die
Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe der Be-
gleitungsbeamten zu bescheinigen.
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zollgebiets
erfolgt, so genügt zur Erlangung der Steuervergütung die Ausfuhrbescheinigung des
Grenzamts. Dieses hat in solchem Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamt zu-
zusenden, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, aus welcher die Versendung erfolgt.
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung einer
Eingangsbescheinigung, welche nach der Wahl des Waarenführers entweder von der
Steuerstelle des Bestimmungsorts oder von der gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungs-
stelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige Eingangsbescheinigung auswirken zu können,
empfängt der Waarenführer nach erfolgter Ausgangsabfertigung die Anmeldung zurück,
welche demnächst, mit der Eingangsbescheinigung versehen, von der bescheinigenden Be-
hörde ohne Zeitverlust dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, un-
mittelbar zurückzusenden ist.
89.
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amt, als dem Aus—
gangsamt, so hat jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Verschluß an—
zulegen und auf Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit der be—
188.— 69