218 (Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.)
Der erstere hat insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt der Satzung und ihren
Ausführungsbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu dem Zweck berechtigt, nicht nur
selbst jederzeit Einsicht in den gesamten Geschäftsbetrieb der Anstalt zu nehmen, sondern auch
auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und
Stelle abzuordnen und die vorgefundenen Mißstände abzustellen.
§ 2.
Die Sparkasse hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die
sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um
so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unter-
zubringen und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen.
§ 3.
1. Die Gemeinde haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei ihr ge-
machten Einlagen.
2. Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be-
stritten; der verbleibende Uberschuß aber ⅜A zu einer Rücklage verwendet.
3. Die Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen.
Sie wird mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und
in einem besonderen Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet.
4. Die der Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinstragend angelegt sein.
Der Zinsertrag wird alljährlich dem werbenden Kapital hinzugefügt.
5. Sobald die Rücklage 5% der Einlagen, mindestens aber 50 000 ¼ beträgt, fällt der
übersteigende Betrag der Gemeindekasse Gerstungen zu.
6. Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende jährliche
Reingewinn wird, soweit er nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung der Rück-
lage zu verwenden ist, der Kämmereikasse Gerstungen überwiesen.
84.
Schuldbücher.
Über die Einlagen (8 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, die mit dem Stempel
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten.
Das Schuldbuch wird dem Einleger nur gegen eine Gebühr von 20 NF ausgehändigt.
§ 5.
Einlagen.
Die niedrigste Einlage beträgt eine Mark.
Über den einmaligen höchsten Einlagenbetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.