Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Biermenge, von welcher die Uebergangsabgabe entrichtet worden ist, falls aber 
dieses Quantum größer ist, als das angemeldete, nur das letztere zu Grunde 
gelegt. 
*11. 
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (§§ 7 bis 9), haben 
über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungs-Register nach dem anliegenden Muster kb- 
zu führen. 
Da der Ausgang häufig auch von anderen als den Abfertigungsstellen zu bescheinigen 
ist, so muß außerdem ein besonderes Ausgangs-Register nach dem anliegenden Muster F 
geführt werden. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so werden beide Register 
neben einander geführt. 
812. 
Von dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die Ver— 
sendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahres mittelst 
einer der Direktivbehörde einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahres 
eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach dem beiliegenden 
Muster G in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn die Vermessung (8 7) 
eine größere als die angemeldete Litermenge ergeben hat, doch nur letztere für die Höhe 
der Steuervergütung maßgebend. 
13. 
Die Direktivbehörden stellen die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und ertheilen 
hierüber Zahlungsanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines Exemplars der 
geprüften und bescheinigten Liquidationsnachweisung (Muster G) zum Rechnungsbelage. 
Innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Anweisung an gerechnet, können die angewiesenen 
Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder baar erhoben werden. 
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