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Anlage III
zu Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege
der Vermahlungssteuer (8 22 Ziffer II des Gesetzes wegen Erhebung
der Brausteuer vom 31. Mai 1872).
l 1.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf Antrag zu
zestatten, daß sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung
Finer Vermahlung unterliegen, mit dem im § 1 des Gesetzes festgesetzten Betrage nach
em Gewicht der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten, noch unvermahlenen
Stoffe entrichten.
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer:
1. das Vertrauen der Steuerbehörde genießen;
2. kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und verbrauchten
Braustoffe, den Zu= und Abgang an Bier, sowie den Preis des letzteren führen
und den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern zur Einsicht vor-
zulegen bereit sind;
3. jährlich im Durchschnitt mindestens 50 000 kg Malz oder andere der Vermahlung
unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder doch künftig zu ver-
wenden gedenken;
4. sich den in den folgenden §§ 2 bis 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den ihnen
etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen
wollen.
Auch können die Brauereibesitzer von den Direktivbehörden verpflichtet werden, statt
der kaufmännischen Bücher im Sinne der Nr. 2 ein Kontobuch nach dem Muster 4 zu
führen.
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