Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

503 — 
Anlage III 
zu Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen. 
Grundsätze 
für 
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege 
der Vermahlungssteuer (8 22 Ziffer II des Gesetzes wegen Erhebung 
der Brausteuer vom 31. Mai 1872). 
  
l 1. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf Antrag zu 
zestatten, daß sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung 
Finer Vermahlung unterliegen, mit dem im § 1 des Gesetzes festgesetzten Betrage nach 
em Gewicht der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten, noch unvermahlenen 
Stoffe entrichten. 
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer: 
1. das Vertrauen der Steuerbehörde genießen; 
2. kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und verbrauchten 
Braustoffe, den Zu= und Abgang an Bier, sowie den Preis des letzteren führen 
und den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern zur Einsicht vor- 
zulegen bereit sind; 
3. jährlich im Durchschnitt mindestens 50 000 kg Malz oder andere der Vermahlung 
unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder doch künftig zu ver- 
wenden gedenken; 
4. sich den in den folgenden §§ 2 bis 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den ihnen 
etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen 
wollen. 
Auch können die Brauereibesitzer von den Direktivbehörden verpflichtet werden, statt 
der kaufmännischen Bücher im Sinne der Nr. 2 ein Kontobuch nach dem Muster 4 zu 
führen. 
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