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triebwerke dauernd unter amtlichen Verschluß zu stellen. Der Verschluß erfolgt in der
Regel durch Kunstschlösser. Die Kosten für Anschaffung und Reparaturen der letzteren,
sowie für die zur Anlegung der Schlösser erforderlichen Einrichtungen an den Mühlen—
werken hat der Brauer zu tragen, ohne deshalb Eigenthumsansprüche an den Schlössern
zu erwerben.
Ausnahmsweise kann der Verschluß einzelner Zugänge nach dem Ermessen des
Oberkontroleurs durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt werden, wozu der Brauerei—
inhaber das Material unentgeltlich herzugeben hat.
85.
Ein Brauer, welcher zur Vermahlungssteuer zugelassen ist, hat, sobald er Braustoffe
auf seiner Mühle vermahlen lassen will, solches der Hebestelle vorher innerhalb der im
* 17 des Gesetzes vorgesehenen Frist schriftlich oder mündlich unter Angabe:
1. der Art und Menge (Nettogewicht) der zu vermahlenden Stoffe,
2. des Tags und der Stunde der beabsichtigten Aufschüttung auf die Mühle anzu-
zeigen und gleichzeitig die nach § 1 beziehungsweise § 22 II des Gesetzes zu
berechnende Brausteuer davon zu entrichten.
Diese Anzeige ist von der Hebestelle in das nach Nr. 11 der Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes (Muster H) zu führende Anmeldungsregister, die erhobene
Steuer gleichzeitig in das Heberegister einzutragen und dem Anmeldenden ein Mahl-
erlaubnißschein nach dem Muster B zu ertheilen, welcher zugleich als Quittung für die
Steuerentrichtung dient.
Die Brauer können jedoch von den Direktivbehörden verpflichtet werden, statt der
im Absatz 1 zugelassenen mündlichen oder schriftlichen Deklaration ausschließlich eine
schriftliche Deklaration abzugeben. Für diesen Fall bleibt es den Direktivbehörden
zugleich vorbehalten, das Muster für die abzugebende schriftliche Deklaration vorzuschreiben,
und kann ein solches Formular nicht allein mit dem Mühlenregister (§ 9) in Verbindung
gesetzt, sondern demselben auch eine solche Einrichtung gegeben werden, daß es den Mahl-
erlaubnißschein (Absatz 2) mitumfaßt.
86.
Die Aufschüttung von Braustoffen auf die Mühle darf nur innerhalb der im § 19
des Gesetzes für die Einmaischungen bestimmten Zeit erfolgen. Auch für die Vermahlung
selbst ist in der Regel die vorerwähnte Zeit inne zu halten; doch können bei nachgewie—
senem Bedürfniß Ausnahmen hiervon seitens des Hauptamts bewilligt werden.
87.
Zur angezeigten Stunde der Vermahlung hat der mit der Kontrole der Brauerei