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beauftragte Beamte sich in dem Mühlenraum einzufinden, den ihm vorzulegenden Mahl—
erlaubnißschein zu prüfen und, falls hierbei nichts zu erinnern ist, den Verschluß von den
Mühlenöffnungen, soweit für den Betrieb erforderlich, zu lösen, demnächst das deklarirte
Mahlgut in seiner Gegenwart verwiegen und aufschütten zu lassen, den Zugang zum
Mühlenrumpf aber sogleich nach beendigter Aufschüttung wieder zu verschließen.
Der Brauer ist verpflichtet, alsbald nach der Aufschüttung mit der Vermahlung zu
beginnen und dieselbe ohne willkürliche Unterbrechung zu beenden.
Der Bezirks-Oberkontroleur ordnet für jede Mühle besonders an, ob und inwieweit
noch sonstige Theile derselben nach Beendigung der einzelnen Vermahlungen amtlich zu
verschließen sind.
88.
Der Aufsichtsbeamte hat das Ergebniß der Verwiegung auf dem Mahlerlaubnißschein
zu vermerken und letzteren nach beendeter Verwiegung der Hebestelle zurückzugeben, welche,
sofern sich ein den Steuerwerth von 5 .4 erreichendes oder übersteigendes Mehrgewicht
gegen die Anzeige (§ 5) ergeben hat, die Nachversteuerung bei der folgenden Deklaration,
eventuell am Schlusse des laufenden Vierteljahres zu veranlassen, den erledigten Mahl-
erlaubnißschein aber dem Anmeldungs-Register als Belag beizufügen hat.
Uebersteigt die zur Vermahlung gestellte Menge an Braustoffen die angezeigte und
versteuerte Menge um mehr als zehn Prozent, so ist auf Grund des § 29 Ziffer 4 des
Gesetzes gegen den Brauer die Untersuchung wegen Defrandation einzuleiten.
l9.
Ueber die jedesmalige Benutzung der Mühle, insbesondere den Tag und die Stunde
der Rumpföffnung, die Aufschüttung des Mahlguts und den Wiederverschluß ist ein vom
Brauer an einem passenden Orte im Mühlenraum aufzubewahrendes Mühlen-Register
nach dem anliegenden Muster C zu führen.
Die Eintragungen darin sind insoweit durch den Aufsichtsbeamten selbst zu bewirken,
als die betreffende Handlung von ihm vorgenommen oder doch in seinem Beisein geschehen
ist; im Uebrigen hat der Brauer oder der von ihm ein= für allemal hierzu bestimmte
Vertreter die bezüglichen Spalten des Registers dem Vordruck gemäß auszufüllen.
10.
Für den Ausnahmefall, daß der Aufsichtsbeamte verhindert sein sollte, die Benutzung
des Mühlenwerks durch Abnahme des Verschlusses zur angezeigten Stunde (§ 7) frei-
zugeben, auch eine anderweite Vertretung desselben rechtzeitig nicht sollte bewirkt werden
können, hat die Hebestelle die Schlüssel zu dem Rumpfverschlusse dem Brauer mit der