Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 
Letzterer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher oder wieder- 
holter Verletzungen der ihm auferlegten Verpflichtungen schuldig macht. 
15. 
Sofern nach § 2 Absatz 2 mehreren Brauern die gemeinschaftliche Benutzung der- 
selben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den §§ 3, 4, 6, 7 und 9 
auf die Genossenschaftsmühle gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Genossenschafter 
den Bestimmungen der §§ 1, 5, 8 und 10 bis 14, jedoch mit der Maßgabe zu unter- 
werfen, daß 
1. die Anforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (8 1 Ziffer 3) 
nicht an den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu stellen; 
2. in der Vermahlungsanzeige (§ 5) noch die Anzahl der Säcke, in welchen, und die 
Stunde, zu welcher die Braustoffe nach und von der Mühle geschafft werden 
sollen, sowie die Art des Transports anzugeben ist; 
3. der Transport des Mahlguts nach und von der Mühle nur in den Stunden von 
Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr erfolgen darf; 
4. der Mahlerlaubnißschein (§ 5) dem Transport zum Ausweise beizufügen und erst 
nach Aufnahme des fertigen Gemahls in die betreffenden Brauereiräume der 
Hebestelle zurückzugeben (§ 8); 
5. das Mühlenregister (§ 9) für jeden Genossenschafter in einem besonderen Konto zu 
führen und 
6. für die in der Mühle zu beobachtenden Verpflichtungen von den Brauern ein der 
Steuerverwaltung gegenüber zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter 
zu bestellen ist. 
1888. 72
	        
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