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Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen dienen—
den Vorrichtungen und Gefäße.
Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften des
§ 7 des Gesetzes entsprochen ist.
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im § 3 des Gesetzes vorge-
schriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks,
welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten
Geräthe und Vorrichtungen, der Trockenräume und der Lagerungsmagazine ergiebt, in
zweifacher Ausfertigung hinzugefügt werden.
Die im § 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salzsteuer-
amt zur weiteren Veranlassung, und zwar früher als mit der Veränderung begonnen
wird, zu übergeben.
83.
Die im § 6 des Gesetzes gedachte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein Salz-
steueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats= oder unter Staatsverwaltung stehenden
Salzwerken theilweise auch durch Salzwerksbeamte ausgeübt werden können.
* 4.
Bis auf Weiteres hat jeder Salzwerksbesitzer die im 8 7 des Gesetzes unter Nr. 1
bis 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies verpflichtet:
1. das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Trocken-
räume und ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen, mithin
die Niederlegung des Salzes in keinem anderen Raume zu gestatten;
2. die Kontrolebeamten von dem Zeitpunkt des Beginns des Transports des Salzes
aus dem Trockenraum in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen;
3. die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz zu
führenden Bücher dem Salzsteueramt zur Siegelung und Folirung vorzulegen;
4. die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten, den
Eintritt in dieselben aber außer den Steuerbeamten, den Bergwerksbeamten und
solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissenschaftlichen oder
ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke beschäftigten Personen
zu gestatten.
§ 5.
Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht zu allen
innerhalb der Betriebsanstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, soweit solche nicht
lediglich als Wohnräume benutzt werden, der Zutritt jederzeit, also auch außerhalb der
Dienststunden frei.