Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren 
zevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Produzent von der 
Verpflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden. 
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde ein Kredit 
on drei Monaten denjenigen Produzenten und Salzhändlern gewährt werden, welche an 
Salzabgabe jährlich mindestens 3000 / entrichten. Auch bleibt dem Ermessen dieser 
Zehörde überlassen, die Einzahlung der Abgabe bei einer anderen Kasse zu gestatten oder 
mzuordnen. 
Von der Kontrolgebühr (§ 20 Absatz 3 des Gesetzes) sind außer den Natronsulphat- 
mnd Sodafabrikanten auch die Glasfabrikanten befreit. 
8 13. 
Salzabfälle (8 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen 
Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustand befinden, in 
velchem sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen un— 
senießbar sind. 
8 14. 
Die steuerfreie Niederlegung von Salz darf in zur Aufnahme von Salz bestimmten 
ffentlichen Niederlagen (öffentlichen Salzniederlagen) oder in von der Direktivbehörde ge- 
lehmigten Privatsalzlagern (Transit= oder Kreditlagern) erfolgen. 
In öffentlichen Salzniederlagen und Transitlagern darf, abgesehen von Steinsalz in 
Stücken, in der Regel nur Salz in verpacktem Zustande zur Lagerung zugelassen werden; 
ruf dieselben finden die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs und des Privatlager- 
Regulativs nebst den dieselben abändernden oder ergänzenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
Wenn das zu lagernde Salz im Inlande unter steuerlicher Aufsicht in Säcken von 
ür jeden Begleitscheinposten gleicher Größe verpackt ist, so unterbleibt die Verwiegung 
desselben bei der Aufnahme in Niederlagen; hinsichtlich des dergestalt abgefertigten Salzes 
hat das Begleitscheingewicht bei der Abgabenerhebung sowie bei der später etwa erfolgen- 
den Ausfuhr zur Grundlage zu dienen, im letzteren Falle ist mithin die Frage, wie eine 
beim Ausgang ermittelte Gewichtsdifferenz zu erledigen sei, ebenso zu behandeln, als 
wenn das Salz zur unmittelbaren Ausfuhr ohne zuvorige Lagerung in einer Niederlage 
abgefertigt wäre. Bei der Ausfuhr dergleichen verpackten Salzes ist, wenn die Säcke 
und deren Verschluß unverletzt sind, die Revision in der Regel auf Zählung oder probe- 
weise Verwiegung zu beschränken. 
Kreditlager dürfen von der Direktivbehörde zur Niederlegung verpackten Salzes 
Salzhändlern an Orten, für welche ein Bedürfniß anzuerkennen ist und an denen sich
	        
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