Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 909 — R. M. G. 
beamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, 
als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahl— 
berechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militärwahlbezirken für die Wahl 
der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht stattfinden. 
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven 
Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. 
Vierter Abschnitt. 
Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
850. 
Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen 
werden, treten nach Maßgabe der zurückgelegten Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur 
Landwehr oder zum Landsturm über. 
Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung von Ersatz- 
truppentheilen aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des 
Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (§ 29), treten, wenn sie militärisch 
ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter (§ 62) zur Reserve oder Landwehr über, 
anderenfalls aber in die Ersatzreserve zurück. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven 
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre. 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Frei- 
willige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
51. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Befähigung für 
das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer 
Einübung mit den Waffen zur Verfügung der Truppentheile beurlaubt werden. 
Giebt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird aus dem 
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 
25. Lebensjahr vollendet, zum aktiven Dienst eingezogen werden. 
52. 
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar 
werden, sind zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen (8.54).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.