Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zeichnet. Die Unterzeichnung darf nicht eher geschehen, als bis der Abgang der ab— 
gefertigten Salzladungen erfolgt. Dieselben haben über diese Amtsgeschäfte ein Notizbuch 
zu führen; das letztere muß den Ausweis über jede von der Saline abgehende Salzmenge 
mit den zur Vergleichung mit den Registern erforderlichen Bezeichnungen enthalten. 
87. 
An den nur mit einem Beamten besetzten Aemtern hat selbstverständlich der— 
selbe die sämmtlichen Erhebungs-, Abfertigungs- und Kontrolegeschäfte allein zu besorgen. 
Auch hier darf sich derselbe nicht auf die Angaben oder Gewichtsermittelungen 
eines Salinenangestellten verlassen. 
88. 
Für den Aufsichtsdienst läßt sich zwar eine, alle Einzelheiten umfassende Anweisung 
nicht wohl ertheilen, weshalb von den damit beauftragten Beamten erwartet wird, daß 
sie eine strenge Pflichterfüllung als die wesentlichste Aufgabe ihrer Thätigkeit erkennen 
und sich mit den Verhältnissen des Betriebes, sowie mit den Oertlichkeiten der Saline 
vertraut machen und auf Grund der sich daraus ergebenden Erfahrungen das Nöthige 
zur gehörigen Sicherung der steuerlichen Interessen wahrnehmen werden. 
Im Allgemeinen wird jedoch auf folgende Punkte aufmerksam gemacht: 
1. Die Aufsicht ist nicht nur auf die schon im § 10 der Ausführungsbestimmungen 
vorgeschriebene sofortige Entfernung der abgefertigten Salzladungen, sondern zugleich 
auch darauf zu erstrecken, daß alle auf den Salinenhöfen verkehrende Fuhrwerke, welche 
etwa Salzabfälle laden oder auch unbefrachtet abgehen, nicht zur Verschleppung von un- 
versteuertem Salz benutzt werden. Zu dem Zweck sind dieselben bei der Abfahrt, soweit 
es den Umständen nach erforderlich erscheint, einer Revision zu unterziehen. 
Das Gleiche gilt bezüglich solcher Personen, welche die Saline mit Tragbehältern 
verlassen, indem die letzteren regelmäßig zu revidiren sind. 
2. Es ist ferner darauf zu achten, daß Fenster, Luken und sonstige nach außen 
führende Oeffnungen in den Siede-, Trocken= und Lagerräumen in guter Versicherung 
erhalten werden; die bezeichneten Oeffnungen sind von den Salinenbesitzern mit Draht- 
gittern zu versehen. 
3. Die unter Mitverschluß der Steuerverwaltung stehenden Räume müssen unter 
Verschluß gesetzt werden, sobald der Beamte sich daraus entfernt. 
4. Von Zeit zu Zeit ist nachzusehen, ob der Salinenhof der Vorschrift unter Nr. 9 
des § 7 des Gesetzes gemäß verschlossen gehalten wird. 
5. Es ist nicht erforderlich, daß bei dem Ausziehen des Salzes aus den Pfannen 
oder beim Transport desselben aus dem Siede= in den Trockenraum ein Beamter gegen- 
wärtig ist; jedoch sind auch diese Arbeiten ab und zu unter besondere Aufsicht zu nehmen.
	        
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