Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zeichzeitig zur Anbringung der amtlichen Bleie zu dienen; es ist darauf zu halten, daß 
ie vom Salinenbesitzer zu liefernde Verpackungsschnur zur Anlegung von Plomben 
seeignet ist. 
An Säcken wird der sogenannte Kropf mit der Schnur einigemal durchzogen, fest 
imwunden, verbleiet und sodann die Plombe so nahe angelegt, daß eine Lockerung der 
Verschnürung nicht möglich ist. Die Nähte der Säcke müssen nach innen fallen, was 
ruch für Flicken gilt, welche sich etwa an den Säcken befinden. 
An Fässern und Tonnen werden die sämmtlichen Dauben dicht über jedem der beiden 
Böden mit der Verpackungsschnur dergestalt kreuzweise durchzogen, daß die Enden der 
Schnur im Mittelpunkt jedes Bodens zusammenlaufen. An dieser Stelle wird die Schnur 
erknotet und mit der Plombe versehen. 
In ähnlicher Weise ist für den Fall zu verfahren, daß andere Verpackungsarten 
orkommen sollten. 
9. Bei den vorzunehmenden Denaturirungen (§ 13) ist darauf zu halten, daß das 
Salz mit dem zu verwendenden Zusatze dergestalt durcheinander gearbeitet wird, daß alle 
Theile betroffen werden. 
89. 
Bei den Salzsteuerämtern wird über die Versteuerungen und Versendungen von 
dochsalz ein Register nach Muster A, und über die Versendungen von Kochsalz unter 
Begleitschein außerdem ein Begleitschein-Ausfertigungs-Register nach Muster B geführt. 
Diese Muster sind beispielsweise ausgefüllt und ist demnach weitere Anleitung nicht 
Tforderlich. 
In das Register Muster A sind auch diejenigen Salzquantitäten einzutragen, welche 
vorläufig auf versteuertes Lager an der Saline gelangen. Da hierüber die Legitimationen 
Verst bei der Versendung aus der Niederlage zu ertheilen sind, so hat der Salineninhaber 
ein Duplikat der Anmeldung abzugeben, welches demselben mit dem Vermerk der Steuer- 
derechnung wieder zuzustellen, bei jeder vorzunehmenden Versendung aber behufs der 
Abschreibung wieder vorzulegen ist. 
Jede Eintragung in das betreffende Register muß vollständig bewirkt sein, wenn der 
Steuerpflichtige das Steueramt verläßt. 
Das auf privative Rechnung einzelner Zollvereinsstaaten steuerfrei abgefertigte 
Kochsalz ist zwar in Kolonne 13 des Registers A zu buchen, doch ist die Ermächtigung 
zur Freischreibung der Steuer und die Verwendung des Salzes in einem nach Muster C 
zu führenden Register nachzuweisen. In letzterem kommt zugleich die auf privative 
Rechnung einzelner Staaten herauszuzahlende Salzsteuer zur Anschreibung. 
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