Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Ergiebt sich beim vierteljährlichen Abschluß des Registers ein Bestand, so ist solcher 
im Register für das folgende Quartal vorzutragen. 
8 14. 
Wird Salz mit Begleitschein auf ein Zoll= oder Steueramt unter der Bedingung 
der Denaturirung am Bestimmungsorte abgefertigt, so hat dieses Amt über die Aus- 
führung der Denaturirung zwar ein Register nicht zu führen, in dem Begleitschein aber 
zu bescheinigen, daß, in welcher Art und mit welchem Zusatz die Denaturirung geschehen ist. 
8 16. 
Ueber die von der Saline steuerfrei versandten Salzabfälle (88 11 und 13 der 
Ausführungsbestimmungen) sowie über die steuerfrei verabfolgte Soole und Mutterlauge 
(§ 15 der Ausführungsbestimmungen) ist ein mit der Feder anzulegendes Register, 
jedoch ohne Innehaltung eines bestimmten Zeitabschnitts, zu führen, aus welchem die 
Gattung und Menge, letztere soweit als thunlich nach Gewicht, sonst nach Wagenladungen, 
sowie der Bestimmungsort der Abfälle hervorgehen muß. 
8 16. 
Die Siegel, Stempel und Plombirapparate sind unter besonderer Aufsicht zu halten 
und zur Zeit des Nichtgebrauchs sorgfältig zu verschließen, damit jeder Mißbrauch ver— 
mieden werde. Auch die übrigen Utensilien und Drucksachen, welche nach Bedürfniß von 
den Hauptämtern zu verschreiben sind, müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Ueber den 
Verbrauch der Versendungsscheine und Salzbegleitscheine — welche als geldwerthe 
Papiere anzusehen sind — hat das Salzsteueramt auf der letzten Seite des Versteuer— 
ungsregisters einen vierteljährlichen Nachweis zu liefern. 
§ 17. 
Die Register A, D und E werden in vierteljährlichen Zeitabschnitten geführt und 
nach Ablauf eines jeden Quartals unter Beifügung der Beläge zur Kalkulaturrevision 
eingesandt. Bezüglich des Registers B ist nach den Bestimmungen im § 58 des Begleit- 
schein-Regulativs zu verfahren. Das Register C ist zwar vierteljährlich abzuschließen, 
jedoch erst mit dem Versteuerungs= und Versendungsregister über Kochsalz für das vierte 
Quartal unter Beifügung der Beläge zur Kalkulaturrevision einzusenden. Das im § 15 
vorgeschriebene Register wird nach dem Schlusse des Etatsjahres dem Hauptamt zur 
Prüfung vorgelegt. 
1888. 76
	        
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