Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 18. 
Hinsichtlich der Kassenführung und Ablieferung der erhobenen Steuer sind die für 
die Untersteuerämter ertheilten Vorschriften zu beachten. 
Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß in den Lieferzetteln nicht allein die 
baar erhobene, sondern auch die von dem Salineninhaber unmittelbar an das Hauptamt 
einzuzahlende Steuer — der Betrag der letzteren jedoch vor der Linie — angegeben 
werden muß. 
Unter dem dem Salzsteueramt quittirt zurückzugebenden Duplikat des Lieferzettels 
ist von den Kassenbeamten des Hauptamts zu vermerken, wo der von dem Salineninhaber 
einzuzahlende Steuerbetrag bei dem Hauptamt zur Verrechnung gelangt ist. 
 
	        
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