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unter Ac und d angegebenen Denaturirungsmittel oder, wenn diese
Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Salzes für die
Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der nachstehend ange-
gebenen Denaturirungsmittel:
a) 1 Prozent Braunstein,
b) 1 -
c) 7
.
Uu
e) E—
f)0 1
8) 5
h) 1
i-
V
1#
) 4
k) 6
U#
L
Schmalte,
Mennige,
feines Holzkohlen-, Torf-, Braunkohlen= oder Steinkohlen-
mehl,
Kienruß,
Ruß,
Palmöl, Kokosöl oder Thran,
feines trockenes Seifenpulver nach vorgängiger Prüfung
der Reinheit durch Anwendung des in der Anlage be-
schriebenen Verfahrens,
Eisen- oder Kupfervitriol,
Alaun mit ½8 Prozent Kienöl.
Für Bestellsalz können neben den vorstehend aufgeführten Denaturirungs-
mitteln im Bedürfnißfalle als weitere Denaturirungsmittel durch die
Zolldirektivbehörden zugelassen werden:
1 Prozent Mineralöl (Braunkohlenöl 2c.),
1½1
2
2
2
» 1 ½
—
—
U
L
1
—
—
Eisenoxyd in Verbindung mit 0,o5 Prozent Thieröl,
Schwefelsäure (von 660 B. mit 3 bis 4 Theilen Wasser
verdünnt), oder auch nur 1 Prozent Schwefelsäure von
66 0B. mit 1 Prozent Wasser, sofern das Bestellsalz
für zuverlässige Gewerbetreibende auf den Salzwerken
denaturirt wird und ein anderes Denaturirungsmittel
als Schwefelsäure für das betreffende Gewerbe nicht
anwendbar ist,
starke rauchende Salzsäure,
Pinksalz,
Zinnchlorür.
C. Wenn? die Denaturirung des Gewerbebestellsalzes in den Gewerberäumen
der Empfänger unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können anstatt der
unter B gedachten Denaturirungsmittel ½ Prozent Kienöl oder ½ Pro-
zent Petroleum (Erdöl) und ausnahmsweise auch andere, von den Be-
theiligten vorgeschlagene Mittel, sofern letztere von der Zolldirektivbehörde