Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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trolirung der Verwendung des Pfannensteins bei der Fabrikation durch 
die hiermit beauftragten Beamten der Steuerverwaltung zu unterwerfen 
und diesen Beamten die etwa gewünschte weitere Auskunft zu ertheilen. 
Die Zurücknahme der Begünstigung bei etwaigen Mißbräuchen bleibt 
vorbehalten. 
2. Diejenigen Landwirthe, welche Pfannensteine zur Verwendung bei der 
Viehfütterung beziehen wollen, haben ihren Viehbestand nach Gattung 
und Stückzahl und ihren Bedarf an Pfannenstein von Jahr zu Jahr bei 
dem Salzsteueramt anzumelden. Letzterer darf die von der Steuerver— 
waltung festgesetzte, nach der Stärke des Viehstandes bemessene höchste 
Bezugsmenge nicht übersteigen. Den Landwirthen ist es gestattet, die 
Pfannensteine als Viehsalzlecksteine zu verwenden oder auch dieselben zu 
verkleinern und in diesem Zustande oder aufgelöst dem Viehfutter be— 
ziehungsweise der Viehtränke beizugeben. Im Uebrigen finden bezüglich 
des zu Viehsalzlecksteinen bestimmten Pfannensteins die vorstehend hin— 
sichtlich des für Fabriken bestimmten Pfannensteins getroffenen Bestimm— 
ungen mit folgenden Modalitäten analoge Anwendung: 
a) den Landwirthen, welche unzerkleinerten, undenaturirten Pfannen— 
stein beziehen, ist die Führung eines Kontrol-Registers über den 
Zugang und Abgang von Pfannenstein erlassen; 
b) die amtliche Transportbezettelung der Sendungen von unzerkleiner— 
tem, undenaturirtem Pfannenstein an Landwirthe kommt in 
Wegfall; 
dagegen hat 
c) bezüglich der Bestellzettel der Landwirthe über unzerkleinerten, un— 
denaturirten Pfannenstein das Verfahren nach Nr. 20 und 21 An— 
wendung zu finden. 
Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siede— 
salz oder wie Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siedesalz und 
Steinsalz sind wie Steinsalz, — Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen 
Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu denaturiren. 
4. Den Zolldirektivbehörden bleibt es überlassen, bei dem aus den Siedepfannen ge— 
wonnenen Pfannenstein, sowie bei anderen Salzabfällen, welche einen Salzgehalt 
von weniger als 75 Prozent ihres Gewichts besitzen, unter Anordnung der er— 
forderlichen Kontrolen, von der Denaturirung Umgang nehmen zu lassen. 
5. Düngesalz und anderes mit fremden Bestandtheilen vermischtes Salz, welches für 
landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande bezogen wird,
	        
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