Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ingleichen das in chemischen Fabriken als Nebenprodukt gewonnene, für die ge— 
gedachten Zwecke bestimmte Salz ist nach den hinsichtlich der Salzabfälle getroffe— 
nen Bestimmungen (Nr. 3 und 4) zu behandeln. 
6. Die Denaturirung des Handelssalzes (Nr. 2 A) soll in der Regel auf inländischen 
Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuerämter und der auf den Salzwerken 
stationirten Aufsichtsbeamten stattfinden. Im Falle des Bedürfnisses kann die 
Zolldirektivbehörde die Denaturirung des gedachten Salzes auch bei den Grenz- 
zollämtern und an den Orten im Innern, wo sich Niederlagen für unverzolltes 
oder unversteuertes Salz befinden, unter Aufsicht der daselbst befindlichen Zoll- 
oder Steuerämter zulassen. 
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2B) soll, soweit thunlich und 
namentlich dann in den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen werden, 
wenn 
a) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen I über unverzolltes oder unversteuertes Salz 
befugtes Amt seinen Sitz hat; 
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung ver- 
fügbar ist; 
0) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens 250 kg beträgt, oder 
dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht. 
Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung 
des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse von den Zolldirektivbehörden getroffen. 
7. Bei den auf Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salzwerksbesitzer, 
in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Denaturirung des Salzes 
vorgenommen wird, für die Beschaffung der erforderlichen Denaturirungsmittel, 
sowie für die Bereitstellung der Verwiegungsapparate und sonst nöthigen Vor- 
richtungen nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen. 
8. Das zur Bereitung von Vieh= oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur in 
luftfeuchtem Zustande mit dem Denaturirungsmittel vermengt werden. Soweit 
thunlich, ist zur Denaturirung feinkörniges Siedesalz zu verwenden. 
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz nicht 
mit Hülfe von zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit geeigneten Misch- 
apparaten (rotirenden Trommeln, Fässern 2c.), deren Anwendung die Steuer- 
behörde genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist das Salz, nachdem dasselbe 
mittelst Handschaufeln mit den Denaturirungsmitteln gemengt worden ist, behufs 
1888. 78
	        
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