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Bestimmungen,
betreffend
die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz.
1.
Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung
des steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat
bei der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein
nachzusuchen.
2.
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am
Sitze einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der
Bedingung, daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen
unterwirft.)
3.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial
und das fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk 2c.)
verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht
über den Betrieb geübt werden kann, — auch die erwähnten Räume in diesem
durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande zu erhalten;
b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für
die Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen
Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten
4!) Fabriken, welche Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz nach Maßgabe dieser Bestimmungen
herstellen, sind errichtet worden:
von Noeller zu Ilversgehofen bei Erfurt,
von Dr. Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg,
von J. G. Mohr zu Bockenheim bei Frankfurt a. M.,
von Scheuch zu Ahl bei Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
von Ernst W. Arnoldi in Gotha,
. die Saline zu Dürrenberg für den eigenen Bedarf und die Salzwerke zu Erfurt und Artern.
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