Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichs— 
schatzamt festzustellenden Muster entsprechen. 
Das gewonnene Pulver ist nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschluß— 
fähige und bezeichnete Fässer zu verpacken, und in dem Lager gesondert von anderen 
Posten niederzulegen. 
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und 
Nettogewicht der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Be— 
scheinigung des überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben. 
8. 
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung 
der Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer 
unter Verschluß und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen 
soll, einen Transportschein nach dem anliegenden Muster.) 
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unver- 
ändertem Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transport- 
schein bei Vermeidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktiv- 
behörde bis 10% für je 50 kg des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann. 
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transport- 
schein zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts 
der betreffenden Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahms- 
weise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten 
Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall 
herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben. 
9. 
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen 
als Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung 
für dasselbe darf nicht ertheilt werden. 
Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre 
verflossen sind, sind aus dem Lager zu entfernen. 
  
*) Zur Ertheilung von Transportscheinen sind ermächtigt: 
zu 1. das Hauptsteueramt zu Erfurt, 
zu 2. das Steueramt zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg, 
zu 3. das Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M., 
zu 4. das Untersteueramt zu Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau, 
zu 5. das Steueramt zu Gotha.
	        
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