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In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichs—
schatzamt festzustellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschluß—
fähige und bezeichnete Fässer zu verpacken, und in dem Lager gesondert von anderen
Posten niederzulegen.
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und
Nettogewicht der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Be—
scheinigung des überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben.
8.
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung
der Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer
unter Verschluß und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen
soll, einen Transportschein nach dem anliegenden Muster.)
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unver-
ändertem Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transport-
schein bei Vermeidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktiv-
behörde bis 10% für je 50 kg des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transport-
schein zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts
der betreffenden Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahms-
weise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten
Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall
herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben.
9.
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen
als Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung
für dasselbe darf nicht ertheilt werden.
Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre
verflossen sind, sind aus dem Lager zu entfernen.
*) Zur Ertheilung von Transportscheinen sind ermächtigt:
zu 1. das Hauptsteueramt zu Erfurt,
zu 2. das Steueramt zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg,
zu 3. das Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M.,
zu 4. das Untersteueramt zu Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
zu 5. das Steueramt zu Gotha.