Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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§ 3. 
Wer die Erstattung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr be— 
stimmten Gegenstände (§ 1) der dem Versendungsort zunächst belegenen, zur Ausfertigung 
von Begleitscheinen befugten, oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der 
Direktivbehörde besonders ermächtigten Zoll= oder Steuerstelle mit einer in zwei Exem- 
plaren zu übergebenden schriftlichen Anmeldung vorzuführen, welche nach Maßgabe des 
beigefügten Musters A den Namen und Wohnort des Anmeldenden, die Zahl, Art, Be- 
zeichnung, Inhalt, Bruttogewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Netto- 
gewicht erfolgt, auch das Nettogewicht der einzelnen Kolli, sowie das Ausgangsamt er- 
geben und die Versicherung enthalten muß, daß zum Einsalzen 2c. der betreffenden Gegen- 
stände auf je 100 kg derselben nicht weniger Salz, als der von der obersten Landes- 
Finanzbehörde für jeden dieser Gegenstände beziehungsweise für den betreffenden Bezirk 
angenommene Minimalsatz verwendet worden ist. 
Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Rasuren oder 
nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzu- 
weisen. 
§ 4. 
Die Amtsstelle unterwirft die vorgeführten Gegenstände einer Revision und stellt 
hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest. 
Die Feststellung des Gewichts der Waarenpost kann nach dem Ermessen des Ab- 
fertigungsamts durch Probeverwiegungen erfolgen. Der amtlichen Verwiegung bedarf es 
überhaupt nicht, wenn die Abgabenbefreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maß, z. B. 
Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die 
Waare in Kolli von diesem gleichen Maß zur Abfertigung gestellt wird. 
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem 
Falle ist jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waaren 
derart mit Salz zubereitet sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als 
Minimalsatz angenommenen Salzmenge begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach 
dem Ergebniß dieser Prüfung, oder nach dem in Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten 
von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine geringere Menge Salz als jener 
Minimalsatz, verwendet worden ist, so findet kein Anspruch auf Abgabenvergütung statt. 
Ebensowenig, wenn Gegenstände, für welche eine Vergütung nach dem Bruttogewicht ge- 
währt wird, in einer schwereren, als der gewöhnlichen, beziehungsweise handelsüblichen 
Umschließung ausgeführt werden sollen. 
Bei solchen verpackten Gegenständen, für welche die Vergütung nach dem Netto- 
gewicht gewährt wird, erfolgt die Ermittelung des letzteren durch Abrechnung der Tara
	        
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