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§ 3.
Wer die Erstattung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr be—
stimmten Gegenstände (§ 1) der dem Versendungsort zunächst belegenen, zur Ausfertigung
von Begleitscheinen befugten, oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der
Direktivbehörde besonders ermächtigten Zoll= oder Steuerstelle mit einer in zwei Exem-
plaren zu übergebenden schriftlichen Anmeldung vorzuführen, welche nach Maßgabe des
beigefügten Musters A den Namen und Wohnort des Anmeldenden, die Zahl, Art, Be-
zeichnung, Inhalt, Bruttogewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Netto-
gewicht erfolgt, auch das Nettogewicht der einzelnen Kolli, sowie das Ausgangsamt er-
geben und die Versicherung enthalten muß, daß zum Einsalzen 2c. der betreffenden Gegen-
stände auf je 100 kg derselben nicht weniger Salz, als der von der obersten Landes-
Finanzbehörde für jeden dieser Gegenstände beziehungsweise für den betreffenden Bezirk
angenommene Minimalsatz verwendet worden ist.
Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Rasuren oder
nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzu-
weisen.
§ 4.
Die Amtsstelle unterwirft die vorgeführten Gegenstände einer Revision und stellt
hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest.
Die Feststellung des Gewichts der Waarenpost kann nach dem Ermessen des Ab-
fertigungsamts durch Probeverwiegungen erfolgen. Der amtlichen Verwiegung bedarf es
überhaupt nicht, wenn die Abgabenbefreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maß, z. B.
Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die
Waare in Kolli von diesem gleichen Maß zur Abfertigung gestellt wird.
Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem
Falle ist jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waaren
derart mit Salz zubereitet sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als
Minimalsatz angenommenen Salzmenge begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach
dem Ergebniß dieser Prüfung, oder nach dem in Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten
von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine geringere Menge Salz als jener
Minimalsatz, verwendet worden ist, so findet kein Anspruch auf Abgabenvergütung statt.
Ebensowenig, wenn Gegenstände, für welche eine Vergütung nach dem Bruttogewicht ge-
währt wird, in einer schwereren, als der gewöhnlichen, beziehungsweise handelsüblichen
Umschließung ausgeführt werden sollen.
Bei solchen verpackten Gegenständen, für welche die Vergütung nach dem Netto-
gewicht gewährt wird, erfolgt die Ermittelung des letzteren durch Abrechnung der Tara