Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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nach den Sätzen des Zolltarifs. Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im 
Zolltarif keine Tara ausgeworfen ist, oder wird eine von der gewöhnlichen abweichende 
Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung von dem im Tarif angenommenen 
Tarasatz bemerkbar, so wird das Nettogewicht durch Abschätzung oder durch probeweise 
Verwiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 Prozent vom 
Bruttogewicht zu gewähren. 
§ 5. 
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich 
das Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Revision unter amtlichen Ver- 
schluß gesetzt und die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung bemerkt. 
Die in beiden Exemplaren bescheinigte Anmeldung wird in das nach dem Muster B 
zu führende Anmeldungs-Register eingetragen, dessen laufende Nummer sie erhält. Das 
eine Anmeldungsexemplar verbleibt bei dem Anmeldungs-Register, während das andere 
Exemplar dem Anmeldenden zurückgegeben wird, welcher dasselbe unter gleichzeitiger 
Vorführung der Waaren dem Ausgangsamt vorzulegen hat. Die Ausfuhr der Waaren 
muß bei Verlust des Anspruchs auf Abgabenerstattung binnen drei Monaten nach der 
Abfertigung zur Ausfuhr (88 3 und 4) erfolgen. 
In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts von Ueber- 
schreitungen dieser Frist ausnahmsweise absehen. Zur Ausgangsabfertigung sind die 
Hauptzollämter, die Nebenzollämter erster Klasse und diejenigen Zoll= oder Steuerstellen 
im Inlande ermächtigt, welche beim Schiffs= und Eisenbahnverkehr zur Ertheilung von 
Ausgangsbescheinigungen über zoll= oder kontrolepflichtige Güter befugt sind. Der 
Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere Aemter ausnahmsweise mit dieser Er- 
mächtigung zu versehen. 
86. 
Wird der angelegte Verschluß während des Transports der Ladung durch zufällige 
Umstände verletzt, so hat der Waarenführer davon dem nächsten Zoll- oder Steueramt 
Anzeige zu machen, welches nach Feststellung des Befundes den Verschluß erneuert und 
solches auf der Ausfuhranmeldung, mit Bezug auf die über den Hergang aufgenommene 
und der Anmeldung anzustempelnde Verhandlung bemerkt. 
87. 
Eine Umladung oder Theilung der Ladung darf bei Verlust des Anspruchs auf 
Vergütung der Abgabe unterwegs nur unter steueramtlicher Aufsicht und bei einem zu 
Abfertigungen der hier in Rede stehenden Art (§ 3) befugten Amt vorgenommen werden. 
  
*) Ist hinter Muster D abgedruckt.
	        
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