— 571 —
nach den Sätzen des Zolltarifs. Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im
Zolltarif keine Tara ausgeworfen ist, oder wird eine von der gewöhnlichen abweichende
Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung von dem im Tarif angenommenen
Tarasatz bemerkbar, so wird das Nettogewicht durch Abschätzung oder durch probeweise
Verwiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 Prozent vom
Bruttogewicht zu gewähren.
§ 5.
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich
das Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Revision unter amtlichen Ver-
schluß gesetzt und die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung bemerkt.
Die in beiden Exemplaren bescheinigte Anmeldung wird in das nach dem Muster B
zu führende Anmeldungs-Register eingetragen, dessen laufende Nummer sie erhält. Das
eine Anmeldungsexemplar verbleibt bei dem Anmeldungs-Register, während das andere
Exemplar dem Anmeldenden zurückgegeben wird, welcher dasselbe unter gleichzeitiger
Vorführung der Waaren dem Ausgangsamt vorzulegen hat. Die Ausfuhr der Waaren
muß bei Verlust des Anspruchs auf Abgabenerstattung binnen drei Monaten nach der
Abfertigung zur Ausfuhr (88 3 und 4) erfolgen.
In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts von Ueber-
schreitungen dieser Frist ausnahmsweise absehen. Zur Ausgangsabfertigung sind die
Hauptzollämter, die Nebenzollämter erster Klasse und diejenigen Zoll= oder Steuerstellen
im Inlande ermächtigt, welche beim Schiffs= und Eisenbahnverkehr zur Ertheilung von
Ausgangsbescheinigungen über zoll= oder kontrolepflichtige Güter befugt sind. Der
Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere Aemter ausnahmsweise mit dieser Er-
mächtigung zu versehen.
86.
Wird der angelegte Verschluß während des Transports der Ladung durch zufällige
Umstände verletzt, so hat der Waarenführer davon dem nächsten Zoll- oder Steueramt
Anzeige zu machen, welches nach Feststellung des Befundes den Verschluß erneuert und
solches auf der Ausfuhranmeldung, mit Bezug auf die über den Hergang aufgenommene
und der Anmeldung anzustempelnde Verhandlung bemerkt.
87.
Eine Umladung oder Theilung der Ladung darf bei Verlust des Anspruchs auf
Vergütung der Abgabe unterwegs nur unter steueramtlicher Aufsicht und bei einem zu
Abfertigungen der hier in Rede stehenden Art (§ 3) befugten Amt vorgenommen werden.
*) Ist hinter Muster D abgedruckt.