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der Direktivbehörde behufs Zahlungsanweisung zu liquidiren, zuvor aber die von den
Unterämtern eingegangenen Anmeldungen auch seinerseits einer Prüfung zu unterziehen.
12.
Sofort nach erfolgter Anweisung der zu erstattenden Abgabenbeträge ist deren Aus-
zahlung zu bewirken, und ist diese durch die Quittungen der Empfänger zu belegen.
13.
Bei Gegenständen, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im
§ 2 vorgeschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landes-Finanz-
behörde überlassen, rücksichtlich dieser Gegenstände dahin Anordnung zu treffen, daß die
Revision derselben auf Grund der abgegebenen Deklaration (8 3), in welcher die Bestimm-
ung der Gegenstände zum Schiffsproviant anzugeben ist, am Bord des Schiffes statt-
finden, und daß die Abgabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Revision
das Vorhandensein der deklarirten Gegenstände an Bord des zum Ausgange bestimmten
Schiffes festgestellt worden ist.
814.
Wer mittelst unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen
sucht, in welchen dieselbe nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann,
abgesehen von den etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der
Direktiobehörde für die Folge von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgaben—
vergütung für auszuführende Gegenstände ausgeschlossen werden.
1888. 80