Buchung der
kreditirten
Salzabgabe.
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(88 19 und 20 der Ausführungsbestimmungen) ist in Kolonne 6 des Kontrol-Registers
beziehungsweise Kolonne 13 des Salzsteuer-Heberegisters nachzuweisen.
Hinsichtlich der Kontrolgebühr für abgabenfrei verabfolgtes Salz wird hier
bemerkt, daß die für ausländisches und inländisches Salz aufkommenden bezüglichen
Beträge weder in den Verwaltungsabschlüssen der Hauptämter, noch in den Schlußliefer-
zetteln der Unterämter getrennt angegeben zu werden brauchen, da diese Gebühr eine
privative Einnahme der einzelnen Bundesstaaten bildet.
Das auf privative Rechnung einzelner Vereinsstaaten zollfrei abgefertigte aus-
ländische Salz wird zwar in Kolonne 5 des Salzkontrol-Registers und das auf privative
Rechnung einzelner Staaten steuerfrei abgefertigte inländische Salz in Kolonne 12 des
Salzsteuer-Heberegisters gebucht, doch ist die Ermächtigung zur Freischreibung der
Salzabgabe, sowie die Verwendung des Salzes noch in besonderen Freiregistern näher
nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt bezüglich des ausländischen Salzes in dem Zoll-
Freiregister und bezüglich des inländischen Salzes in einem nach dem anliegenden
Muster E zu führenden Register.
In den Freiregistern der Hauptämter kommt zugleich die auf privative Rechnung
einzelner Staaten etwa herauszuzahlende Steuer zur Anschreibung. Sollte übrigens
bei einzelnen Hauptämtern Steuer für inländisches Salz niemals zur Erhebung
gelangen, also ein Salzsteuer-Heberegister und ein Freiregister über inländisches Salz
nicht zu führen sein, so kann die herauszuzahlende Steuer ausnahmsweise in dem Frei-
register des betreffenden Unteramts angeschrieben werden.
87.
Das bei der Kreditirung der Salzabgabe zu beobachtende Verfahren wird durch eine
besondere Anweisung der obersten Landes-Finanzbehörde geregelt.
In den Kreditbüchern ist der Kredit für ausländisches Salz getrennt von den
übrigen Zollkrediten anzuschreiben, in der Weise, daß derselbe im Kreditjournal in einer
besonderen Spalte mit der Ueberschrift „Eingangsabgabe für Salz“ und im Kreditmanual
unter einer besonderen Abtheilung des Abschnitts A „Zollgefälle“ erscheint.
Die kreditirte Abgabe für inländisches Salz kommt in den Kreditbüchern eben-
falls in einer besonderen Spalte als Salzsteuer zur Anschreibung.
88.
Die zur Verwiegung des Salzes in den Privatsalzlagern erforderlichen Waagen und
Gewichte haben die Besitzer der Lager herzugeben und jährlich mindestens einmal aichen
zu lassen. Es wird sich empfehlen, die Gewichte zu ihrer besseren Konservirung mit