Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme ver— 
weigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurück- 
gelassen ist; 
6. die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben ist; 
7. die Unterschrift des, verpflichteten Boten. 
Die Zustellungsurkunde ist der Behörde, von welcher die Zufertigung ausgegangen 
ist, zu übermitteln und von derselben zu den Akten zu nehmen. 
& 14. An Stelle der Zustellungsurkunde kann eine in Listenform erstattete Anzeige 
des verpflichteten Boten oder eine den Bericht desselben enthaltende Niederschrift treten, 
aus denen die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Zustellung zu ersehen ist. 
In gleicher Weise ist über die von der Behörde unmittelbar bewirkte Zustellung eine 
Niederschrift zu den Akten zu bringen. 
Bei patentarischen Zufertigungen tritt an die Stelle der Zustellungsurkunde das ge- 
hörig ausgefüllte Patent. 
* 15. Wird durch die Post zugestellt, so ist in den Fällen des § 13 ein mit dem 
Dienstsiegel der Behörde verschlossener, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt 
werden soll, versehener und mit einer Geschäftsnummer bezeichneter Briefumschlag, in 
welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, unter Anschluß eines Formulars zu 
einer Zustellungsurkunde der Post durch den verpflichteten Boten mit dem Ersuchen zu 
übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsortes aufzutragen. 
Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung: „Hierbei ein Formular zur 
Zustellungsurkunde“ anzubringen; auch ist auf die Außenseite des zusammengefalteten For- 
mulars von der absendenden Behörde die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. 
16. Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen 
der §§ 6 bis 11. 
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den 
Bestimmungen des § 13 Ziffer 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und außerdem die Uebergabe 
des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten Brief- 
umschlags bezeugen muß. 
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser derjenigen Be- 
hörde zu überliefern, welche die Zustellung angeordnet hat. 
17. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung einer beglaubigten Ab- 
schrift des zuzustellenden Schriftstücks an die für die Anschläge der Behörde bestimmte 
Stelle des Amtslokals. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die zwei- 
malige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in das Amtsblatt, sowie die einmalige 
Einrückung in die Leipziger Zeitung erforderlich.
	        
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