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Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt worden ist, so wird Solches andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 11. October 1888.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Löhr.
Nr. 59. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Leipzig-
Dresdner Eisenbahn betreffend;
vom 15. October 1888.
In Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes wie des Straßenverkehrs macht sich
die Beseitigung des Nivean-Ueberganges des Röderau-Zeithainer Communicationsweges
über die Leipzig-Dresdner Eisenbahnlinie bei dem Gasthause zum Waldschlößchen in
Röderau durch Einbau einer Unterführung nothwendig.
Wegen Erlangung des hierzu erforderlichen Areals wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Ex-
propriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
. & 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn in Anwendung zu bringen.
82. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.