Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 605 — 
Nr. 64. Verordnung, 
die Befreiung der Berufsgenossenschaften 2c. von Anlagen betreffend; 
vom 2. November 1888. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird, jedoch 
ohne rückwirkende Kraft, Folgendes bestimmt: 
Die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossen- 
schaften, Kranken= und Pensionskassen und dergleichen Vereine und Anstalten sind von 
der Staatseinkommensteuer und von öffentlichen Anlagen, jedoch mit Ausnahme derjenigen 
befreit, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen gelegt werden. 
Dresden, am 2. November 1888. 
Die Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. Frhr. v. Könneritz. 
Gersdorf. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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