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3. In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des Armeekorps in
Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial- oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern
nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz—
angelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter Instanz“ vor.
R. M. G. 8530, 3e.
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der
Kommandeur der Großherzoglich Hessischen (25.) Division.
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Zivilbehörden:
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich
Preußischen Oberpräsidenten,
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich Badischen Ministeriums des
Innern zu Karlsruhe,
) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des
Innern und der Justiz zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich Mecklenburgische Ministerium
des Innern zu Schwerin,
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium,
Departement des Innern zu Weimar,
1)0 für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich Mecklenburgische Landesregierung
zu Neustrelitz, »
8) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staatsministerium, Departe-
ment der Justiz zu Oldenburg,
b) für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig- Lüneburgische Staatsministerium,
Departement des Innern zu Braunschweig,
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, Abtheilung
des Innern zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Ministerium, Abtheilung des
Innern, zu Altenburg,
1|) für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements II des Herzoglich
Sächsischen Staatsministeriums zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium zu Dessau,
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Minifterium,
I. Abtheilung zu Sondershausen,
0) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu
Rudolstadt,
p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung zu Greiz,