Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

82. 624 — 
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen 
der Ober-Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf 
denselben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen) 
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden 
der Ober-Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, 
bei welcher der Infanterie-Brigadekommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Be- 
zeichnung 
„Ober-Ersatzkommission 1“ u. s. w., 
die übrigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III“ u. f. f. 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I. und II. Berlin und 
Teltow bestehende Ober-Ersatzkommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk Berlin“. 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerial- 
instanz Hülfs-Ober-Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender 
Nummer zu bezeichnen sind, und deren Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken 
Berlin nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen abzu- 
grenzen ist. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied der Ober-Ersatz- 
kommission erfolgt durch die in der dritten Instanz fungirende Zivilbehörde-) 
5. In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirks- 
kommandeur"““) und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Preußen in der Regel 
der Landrath oder Polizeidirektor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders 
zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (Kreises 2c.) N. J.“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.) 
R. M. G. 8 30, 3a u. G. v. 31. 3. 85. 
  
sWenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und 
desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c. 
Ober-Ersatzkommission 2ck.“, und in dem Dienstsiegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung 
Königlich ꝛc.“ aus, ebenso das Landeswappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Ein- 
jährig-Freiwillige (§ 2,7) sinngemäße Anwendung. 
) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs- 
rath, in Baden durch das Ministerium des Innern, in Hessen durch das Ministerium des Innern und 
der Justiz. . 
SSiehe Anmerkung ) zu § 2,4 erster Absatz (Seite 623). 
Siehe Anmerkung ) zu § 2,4 erster Absatz (Seite 623).
	        
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