Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 625 — 82. 
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. 
Ober-Ersatzkommission zugewiesen sind (88 64,5 und 71,3), treten den ständigen 
Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von 
Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vor- 
handen sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
Offizier (§ 61, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
bürgerlichen Mitgliede. 
N. M. G. 8 30, 1. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission 
werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt 
bezw. ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er- 
forderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Zivilbehörde) 
bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied 
einer Ersatzkommission sein. 
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden 
Regierungsbezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede 
Kreishauptmannschaft, in Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine 
Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.“ 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung 
zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt AIV). 
8. Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach 
dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unter- 
liegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober- 
Ersatzkommission. 
R. M. G. 8 30, 7. 
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei- 
willige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz. 
*) Siehe Anmerkung ) zu § 2,4 letzter Absatz (Seite 624). 
87“
	        
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