— 625 — 82.
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw.
Ober-Ersatzkommission zugewiesen sind (88 64,5 und 71,3), treten den ständigen
Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von
Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vor-
handen sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem
Offizier (§ 61, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem
bürgerlichen Mitgliede.
N. M. G. 8 30, 1.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission
werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt
bezw. ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er-
forderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Zivilbehörde)
bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied
einer Ersatzkommission sein.
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden
Regierungsbezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede
Kreishauptmannschaft, in Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine
Kommission unter dem Namen:
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.“
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung
zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt AIV).
8. Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach
dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unter-
liegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-
Ersatzkommission.
R. M. G. 8 30, 7.
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei-
willige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz.
*) Siehe Anmerkung ) zu § 2,4 letzter Absatz (Seite 624).
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