Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

83.4. — 626 — 
83. 
Ersatzgeschäft. 
1. Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in drei Hauptabschnitte. 
2. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII). 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden 
Jahre zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforder— 
lich sind, sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (8 45), den alphabetischen 
Listen (§ 47) und den Restantenlisten (8 48). 
3. Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VII)). 
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatz- 
behörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission. 
4. Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt IX). 
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aus- 
hebung der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
5. Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schifffahrt treibenden zur Gestellung 
verpflichteten Wehrpflilehtigen ein Schiffer-Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X). 
6. In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäft vereinigt 
(Abschnitt XV). 
7. Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Ab- 
schnitt XV.). 
Abschnitt II. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
84. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver- 
treten lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatifirten, vormals reichsständischen und derjeuigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder 
auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
R. V. Art. 57. W. G. 8 1.
	        
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